Höchstpersönliche Stimmrechtsausübung bei Personengesellschaften!
Der Kläger (K) ist mit seinem Bruder (B) und dem gemeinsamen Vater (V) Gesellschafter der beklagten OHG. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Bei der Beschlussfassung hat V 60 Stimmen, die beiden Brüder jeweils 20 Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt ferner eine Beteiligung aller Gesellschafter als Voraussetzung für die Gesellschafterbeschlüsse.
V ließ sich an mehreren Gesellschafterversammlungen aufgrund gesundheitlicher Probleme durch einen Rechtsanwalt vertreten. B rügte in den Versammlungen die persönliche Anwesenheit des V und akzeptierte auch die vom Rechtsanwalt vorgelegte Vollmacht nicht.
K beantragt die Feststellung, dass die ohne Anwesenheit des V gefassten Beschlüsse nicht wirksam sind.
Zu Recht, meint das LG Darmstadt und schließt sich damit der allgemeinen Meinung zur Vertretung bei der Ausübung von Stimmrechten in Personengesellschaften an. Danach ist das Stimmrecht durch die Gesellschafter grundsätzlich persönlich auszuüben. Zwar kann ausnahmsweise im Gesellschaftsvertrag eine Vertretung in der Gesellschafterversammlung zugelassen werden. Eine derartige Regelung gab es jedoch vorliegend nicht. Hinzu kam, dass es sich um eine personalistisch geprägte Familiengesellschaft gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund wurde vom LG das Vorliegen einer Ausnahme abgelehnt. Nach Auffassung des LG besteht kein sachlicher Grund, die Zulässigkeit der Vertretung von den persönlichen Qualitäten des Vertreters (hier des Rechtsanwalts) abhängig zu machen. Familiengesellschaften bauen vielmehr auf den persönlichen Austausch der Familienmitglieder statt externer Berater. Bei Personengesellschaften ist daher bei der anwaltlichen Vertretung in Gesellschafterversammlungen Vorsicht geboten.