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BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - II ZB 7/23 und 8/23

Zwingende Offenlegung von Wohnort und Geburtsdatum im Handelsregister ist kein Datenschutzverstoß

Die Frage, ob ein Geschäftsführer und Kommanditist einer GmbH & Co. KG aufgrund der DSGVO verlangen kann, dass sein Wohnort und sein Geburtsdatum aus dem Handelsregister gestrichen werden, war bis vor kurzem noch unbeantwortet. Nun hat der BGH in zwei weitestgehend parallelen Beschlüssen vom 23.01.2024 die Frage mit „Nein“ beantwortet.

Grundsätzlich besteht ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten. Dieses Recht besteht allerdings nicht uneingeschränkt, wie der BGH vorliegend aufzeigt. Würde die Löschung der Daten eine Datenverarbeitung, zu der der Verantwortliche nach nationalem oder Unionsrecht verpflichtet ist, verhindern, dann soll das nicht möglich sein. So also auch im vorliegenden Fall, da das Handelsregister nach deutschem Recht verpflichtet ist, die entsprechenden Daten zu Wohnort und Geburtsdatum zu erfassen und offenzulegen.

Darin ist auch keine Verletzung von Grundrechten zu sehen, so der BGH. Zum einen dient die Pflicht des Handelsregisters einem legitimen Ziel und ist zum anderen auch verhältnismäßig. Daran ändert sich auch nichts, wenn man bedenkt, dass seit dem 01.08.2022 jedermann kostenfrei Zugang zum Handelsregister hat. Die dadurch offengelegten Daten seien der Preis für den Zugang zum Handelsverkehr.

Im vorliegenden Fall war der betroffene Geschäftsführer und Kommanditist jedoch berufsbedingt einer erhöhten Gefährdungslage ausgesetzt. Aber auch das kann an der rechtlichen Anschauung nichts ändern, wirke sich die hier gerügte Offenlegung der Daten nicht risikoerhöhend aus.