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BGH, Urteil vom 19.09.2024 - VII ZR 10/24

Keine Bauzeitanordnung durch die bloße Übermittelung von Bauablaufplänen

In dem durch den BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Übergabe angepasster Bauablaufpläne als Bauzeitanordnung zu werten ist. Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte während eines Bauprojekts angepasste Bauablaufpläne erhalten. Nach Ansicht des Klägers waren die angepassten Bauablaufpläne als Bauzeitanordnung im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B zu verstehen. Auf dieser Grundlage verlangte der Kläger von seinem Auftraggeber die Erstattung bauzeitbedingter Mehrkosten in Höhe von 56.729,59 Euro.

Der BGH entschied jedoch, dass die Übergabe angepasster Bauablaufpläne nicht als Bauzeitanordnung zu werten ist. Eine Anordnung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der einseitig eine Änderung der Vertragspflichten des Auftragnehmers herbeigeführt werden soll. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber eine klare und verbindliche Anweisung geben muss, die den Bauunternehmer verpflichtet, den Bauablauf zu ändern. Die angepassten Bauablaufpläne, die der Kläger erhalten hatte, stellten lediglich eine Anpassung an veränderte Umstände dar und beinhalteten keine direkte Anweisung zur Änderung des Bauablaufs. Sie dienten dazu, den Baufortschritt zu dokumentieren und anzupassen, ohne jedoch eine verbindliche Anweisung zu erteilen.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass für eine Mehrvergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5 VOB/B begründende Bauzeitanordnung eine klare und eindeutige Erklärung des Auftraggebers erforderlich ist und bloße Anpassungen der Bauablaufpläne nicht ausreichen, um zusätzliche Ansprüche zu begründen.