Zum 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt worden, so dass die Papierform nunmehr der Vergangenheit angehört. Die Arbeitgeber müssen nunmehr selbst auf Grundlage der Krankmeldung durch den Arbeitnehmer die AU-Bescheinigung bei der Krankenkasse über das Entgeltabrechnungssystem, eine Ausfüllhilfe oder ein zertifiziertes Zeiterfassungssystem abrufen.
Dies betrifft folgende Bescheinigungen:
- Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt oder Zahnarzt nach § 109 Abs. 1 SGB IV,
- Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitsunfällen nach § 109 Abs. 3b SGB IV,
- stationären Aufenthalt im Krankenhaus nach § 109 Abs. 3a SGB IV.
Hingegen müssen Bescheinigungen weiterhin in Papierform beim Arbeitgeber vorgelegt werden:
- Bescheinigungen von Privatärzten,
- Erkrankungen und Bescheinigungen von Ärzten im Ausland,
- Rehabilitationsleistungen,
- privat krankenversicherter Arbeitnehmer,
- Beschäftigungsverbote,
- Erkrankungen der Kinder,
- stufenweise Wiedereingliederung.
Es ist nicht möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den gesetzlich für die elektronische Form vorgesehenen Fällen weiterhin in Papierform vorgelegt wird. Die Vorschrift des § 5 EFZG ist nicht dispositiv, gemäß § 12 EFZG kann hiervon nicht zulasten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Daher hat es für den Arbeitnehmer auch keine Nachteile, wenn der elektronische Abruf nicht funktioniert, der Arbeitnehmer jedoch alles beachtet hat, was im Rahmen des neuen Einreichungsprozesses von ihm erwartet wird. Der Arbeitnehmer ist auch dann nicht zur Vorlage einer AU-Bescheinigung in Papierform verpflichtet.
Auch mit einer Betriebsvereinbarung ließe sich keine Verpflichtung zur Vorlage der AU-Bescheinigung in Papierform aufrechterhalten. Sofern der Arbeitgeber lediglich die gesetzlichen Vorgaben umsetzt, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kaum gegeben, allenfalls in geringem Umfang nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten), § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Überwachungsmöglichkeiten durch IT-Systeme) oder nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz).