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LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 – 5 Sa 98/23

Kein Lohn ohne Arbeitsleistung – wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Beweis für die Krankheit liefert

Das „Krankfeiern“ ist ein weit verbreitetes Ärgernis, von dem gelegentlich allzu dreist Gebrauch gemacht wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem bereits mit seiner Entscheidung vom 08.09.2021 - 5 AZR 149/21 einen Riegel vorgeschoben. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ist demnach regelmäßig erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken. Dies wurde vom LAG Mecklenburg-Vorpommern in der oben zitierten Entscheidung bestätigt.

Der Arbeitnehmer war zunächst für einen gewissen Zeitraum immer wieder arbeitsunfähig krank. Dann kündigte er und legte gleichzeitig eine Krankmeldung, und während der Kündigungsfrist noch eine weitere Krankmeldung vor, die den Zeitraum der Kündigungsfrist „abdeckte“. Sein behandelnder Arzt hatte ihm Medikamente verschrieben und ihn zum Facharzt überwiesen. Er nahm jedoch weder die Medikamente noch ging er zum Facharzt. Seine AU reichte zeitlich einen Tag über das Ende der Kündigungsfrist hinaus, er trat an diesem Tag aber bereits eine neue Stelle an.

Der Arbeitgeber leistete keine Entgeltfortzahlung, weil er die Krankheit für vorgetäuscht hielt.

Das LAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen gehabt hätte, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden. Da der Arbeitnehmer hierzu keinen schlüssigen Sachvortrag halten konnte, hatte er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.