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BSG, Entscheidung vom 13.12.2022 – B 12 KR 16/20 R

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht – „Verhinderungsmacht“ in der GmbH reicht nicht mehr?

Das BSG hat eine Entscheidung getroffen, die möglicherweise Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern hat, die über eine sogenannte „Sperrminorität“ verfügen.

In der Entscheidung wurde ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis – und damit eine Sozialversicherungspflicht – für Mehrheitsgesellschafter, die in der GmbH mitarbeiten, ohne selbst Geschäftsführer zu sein, bejaht. Grund: Allein die Geschäftsführung habe die Dienstaufsicht über die Arbeitnehmer in der GmbH und nicht etwa die Gesellschafterversammlung. Mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH sind also grundsätzlich abhängig beschäftigt, wenn sie nicht Geschäftsführer sind, weil sie dem Weisungsrecht der Geschäftsführung nach § 106 GewO unterliegen. Eine bloße „Verhinderungsmacht“, wie sie ein Mehrheitsgesellschafter hat, der aber nicht Geschäftsführer ist, führt also nicht zur Verneinung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV.

Wenn aber die Verhinderungsmacht nicht ausreichend sein soll, müsste dies auch Konsequenzen für einen GmbH-Geschäftsführer haben, der über eine Minderheitsbeteiligung verfügt und dem im Gesellschaftsvertrag eine uneingeschränkte Sperrminorität eingeräumt wurde. Ein solcher Geschäftsführer gilt bislang als sozialversicherungsfrei. Da er jedoch mit seiner Sperrminorität lediglich eine Verhinderungsmacht hat, müsste er konsequenterweise sozialversicherungsrechtlich wie ein Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführungsamt oder wie ein Fremdgeschäftsführer, der keine eigene Beteiligung an der GmbH hat, bzw. wie ein Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität zu bewerten sein, d. h., ebenfalls der Sozialversicherungspflicht unterliegen (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

In Zweifelsfällen empfiehlt sich somit ein Statusanfrageverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.