Verjährungsfrist für Bauhandwerkersicherheit beginnt erst mit dem Erfüllungsverlangen des Unternehmers
Der BGH hat die umstrittene Rechtsfrage, ab wann der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit verjährt, dahingehend entschieden, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor dem Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit beginnt.
Nach § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Unternehmer eine Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung verlangen. Der BGH qualifiziert den Anspruch auf Sicherheitsleistung als einen sogenannten „verhaltenen“ Anspruch. Kennzeichnend für einen verhaltenen Anspruch ist, dass der Schuldner die Leistung nicht bewirken darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Dies begründet der BGH damit, dass der Besteller als Anspruchsschuldner die Leistung ohne ein entsprechendes Verlangen des Unternehmers nicht von sich aus im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB bewirken darf. Denn nach § 650f Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Unternehmer, dessen Interessen der Sicherungsanspruch dient, dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2% des zu sichernden Betrags für das Jahr zu erstatten. Ob der Unternehmer diese Kostenlast und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt auf sich nehmen möchte, muss seiner Disposition überlassen bleiben. Dies zeigt, dass der Besteller dem Unternehmer eine Sicherheit nicht ohne dessen Aufforderung "aufdrängen" kann und darf. Hinzu kommt, dass der Unternehmer vor einer Leistung des Bestellers die Höhe bestimmen muss, in der dieser Sicherheit leisten soll.
Für verhaltene Ansprüche hat der BGH entschieden, dass der Beginn der Verjährungsfrist anknüpfend an das Verlangen des Gläubigers nach Erfüllung zu bestimmen ist. Ausgehend von diesem Grundsatz beginnt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) erst dann zu laufen, wenn das Anspruchsschreiben des Unternehmers auf Stellungen der Bauhandwerkersicherheit dem Besteller zugeht.