Handelsrechtliche Mängelrüge und Gehörsverletzung
Der Kläger bezog von der beklagten Zwischenhändlerin Rohware für die Herstellung von Fertiglebensmitteln. Die Lieferung der rund 15 t tiefgekühlter Jalapeños erfolgte auf Bestellung vom 11.07. und 23.08.2017 am 02.08., 21.08. sowie 20.09.20217. Während der Weiterverarbeitung zu Chili-Cheese-Nuggets fiel der Klägerin am 13.10.2017 ein scharfkantiges Kunststoffteil zwischen einigen Jalapeños-Scheiben auf. Am gleichen Tag wurde die Beklagte telefonisch darüber informiert, dass „in der gelieferten Ware Fremdkörper enthalten“ seien und die Ware deshalb nicht verkehrsfähig sei. In der Folge wurden Fotos von den „Fremdkörpern“ übersandt mit der Bitte um ein kurzes Feedback. Die Klägerin sperrte die bereits produzierten Teilmengen und rief die bereits ausgelieferten Nuggets zurück. Mit E-Mail vom 16.10.2017 kündige die Beklagte eine Reaktion an. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ersatz des Warenwerts der bereits produzierten Nuggets und der Kosten für die sachverständige Untersuchung.
Das LG Berlin hat der Klage stattgegeben; auf die Berufung hat das KG die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen beim BGH eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte zur Aufhebung und Zurückweisung der Sache an das KG.
Nach Auffassung des KG stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch deshalb nicht zu, weil dieser den Mangel (Fremdkörper) nicht „unverzüglich“ gemäß § 377 Abs. 1, 3 HGB gerügt habe. Selbst wenn man für den Beginn der Rügefrist auf die Entdeckung des Mangels am 13.10.2017 abstellen würde, genügt die Mitteilung vom 13.10.2017 (Telefonat + Foto) nicht den Anforderungen an die Mängelrüge, aus der der Verkäufer das Vorhandensein des behaupteten Mangels prüfen, Beweise sichern und gegebenenfalls Abhilfe schaffen müsse.
Dies sieht der BGH anders. So hält er es für ausreichend, wenn die Verkäuferin durch die Mängelrüge in die Lage versetzt wird, „das Vorhandensein des behaupteten Mangels der gelieferten Ware zu prüfen, diesbezüglich eigene Nachforschungen anzustellen und ihre eigene Lieferantin in Anspruch zu nehmen“.
Weiterhin führt der BGH aus, dass das KG die Argumente der Klägerin zur Mangelrüge im Urteil nicht hinreichend gewürdigt und insoweit einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG begangen hat. Eine Gehörspflichtverletzung liegt immer dann vor, wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens ausmacht, der für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist und das Gericht sich mit diesen Argumenten gleichwohl in den Entscheidungsgründen nicht auseinandersetzt bzw. auf diese nicht eingeht.