Kein Verbraucherbauvertrag bei Einzelgewerkvergabe!
Die beklagten Eheleute (Auftraggeber bzw. AG) ließen als private Bauherren einen Neubau errichten und vergaben hierfür die erforderlichen Gewerke an einzelne Bauunternehmer. Der klagende Auftragnehmer (AN) wurde mit der Ausführung von Innenputz- und Außenputzarbeiten beauftragt.
Nach Ausführung der Arbeiten stellte der AN Abschlagsrechnungen, auf welche die AG unter Verweis auf Mängel lediglich einen Teilbetrag zahlten. Offen blieb hingegen ein Betrag in Höhe von ca. € 6.000,00! Daraufhin wurden die AG vom AN zur Leistung einer Sicherheit gem. § 650f Abs. 1 S. 1 BGB aufgefordert. Die Sicherheit wurde von den AG nicht gestellt.
Mit der daraufhin durch den AN eingereichten Klage verlangte dieser von den AG die Stellung der Sicherheit. Vom LG wurde der Anspruch dem AN zugesprochen. Auf die daraufhin durch die AG eingelegt Berufung wies das OLG den Anspruch auf Stellung einer Sicherheit unter Verweis auf § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB mit der Begründung zurück, dass trotz des Vertrages über ein einzelnes Gewerk ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i BGB vorliege.
Dem widersprach der BGH in seiner Entscheidung vom 16.03.2023. Die Voraussetzungen des § 650f Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Insbesondere fehle es am Tatbestandsmerkmal des Verbraucherbauvertrages. Dies begründet der BGH dreifach wie folgt:
1. Wortlautargument: Nach dem Wortlaut des § 650i Abs. 1 BGB setzt ein Verbraucherbauvertrag voraus, dass der Unternehmer zum „Bau eines neuen Gebäudes“ verpflichtet wird. Dafür reicht es (bereits nach dem klaren Wortlaut) nicht aus, dass der Unternehmer die Verpflichtung zur Erbringung eines einzelnen Gewerks im Rahmen eines Neubaus eines Gebäudes übernimmt.
2. Gesetzessystematik: Darin unterscheidet sich die Vorschrift in entscheidender Weise vom gleichzeitig in Kraft getretenen § 650a BGB, der u. a. einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerks „oder eines Teils davon“ erfasst.
3. Gesetzeshistorie: Schließlich ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass der Gesetzgeber bei der an Art. 3 Abs. 3f Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU anknüpfenden Definition des Verbraucherbauvertrags in § 650i BGB die sprachliche Unterscheidung zu § 650a BGB bewusst gewählt hat.
Die Argumentation des BGH überzeugt. Für ihn streitet zudem das sich aus dem Wortlaut des § 650i Abs. 1 BGB („Bau eines neuen Gebäudes“) ergebende Gebot der Rechtsklarheit.