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Kammergericht, Beschluss vom 25.11.2024 – 23 U 97/21

Der abberufene GmbH-Geschäftsführer kann nicht zur Gesellschafterversammlung einberufen!

G war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Der fakultative Aufsichtsrat der GmbH beschloss im Jahr 2014 die Abberufung von G als Geschäftsführer, die jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen wurde. G berief im Jahr 2015 eine Gesellschafterversammlung ein, zu der alle Gesellschafter erschienen, darunter auch der Kläger. Der Kläger widerspricht dem Verzicht auf Formen und Fristen der Ladung, ohne Gründe für seinen Widerspruch zu nennen. Insbesondere beruft er sich nicht auf die fehlende Einberufungsbefugnis des G. Der Kläger ist der Ansicht, dass die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sind. Das LG hat der Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das KG zurückgewiesen.

Begründet wird dies vom KG damit, dass G zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu deren Einberufung nicht berechtigt war. Eine Einberufungsberechtigung – so das KG weiter – ergebe sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, wonach diejenigen Personen, die im Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, befugt sind, die Hauptversammlung einer AG einzuberufen. Schon aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen AG und GmbH ist die Vorschrift nicht analogiefähig. Dies sei ständige Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 08.11.2016 – II ZR 304/15) und gelte auch dann, wenn die GmbH – wie hier – über einen fakultativen Aufsichtsrat verfügt und dieser über die Abberufung des Geschäftsführers entschieden hat. Begründet wird dies damit, dass die Gesellschafter der GmbH den Vorgängen um die Bestellung bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers trotz der Bildung eines Aufsichtsrates näherstehen als die Aktionäre der AG bei der Abberufung des Vorstandes. Auch aus § 15 Abs. 1 HGB lässt für die Einberufungsberechtigung des G kein Argument herleiten, da weder die Gesellschafter noch die Organmitglieder einer GmbH Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind. Schließlich sei der Einberufungsmangel auch nicht durch eine Vollversammlung nach § 53 Abs. 3 GmbHG geheilt worden. Erfolgt ein Widerspruch eines Gesellschafters – gleich aus welchem Grund und auch unabhängig davon, ob dieser Grund genannt wird – gilt er als „nicht anwesend“.

Der Entscheidung des KG ist zuzustimmen. Sie liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BGH. Neu an ihr ist jedoch, dass das KG eine analoge Anwendbarkeit des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auch bei einer GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat ablehnt.