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OLG Köln, Beschluss vom 27.05.2021 - 16 U 192/20

Keine Vollmacht des Bauleiters zur Beauftragung von Nachtragsleistungen

Das OLG Köln hat erneut klargestellt, dass ein vom Auftraggeber beauftragter Bauleiter grundsätzlich nicht zur Beauftragung von Nachtragsleistungen berechtigt ist. Eine entsprechende Bevollmächtigung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der durch den Auftraggeber eingesetzte Bauleiter in der Vergangenheit Ausführungsmängel gerügt und die Nachbesserungsarbeiten des Auftragnehmers überwacht hat. Allenfalls ergibt sich hieraus eine Vertretungsmacht in Bezug auf die zur technischen Ausführung bereits erteilter Aufträge erforderlichen Erklärungen und Handlungen.

In der alltäglichen Praxis ist daher stets im Einzelfall zu prüfen, ob das auf der Baustelle für den Auftraggeber auftretende technische Personal zur Beauftragung von Nachtragsleistungen berechtigt ist. Besteht keine Vertretungsmacht, ist der Auftraggeber grundsätzlich an die Nachtragsbeauftragungen des technischen Personals nicht gebunden. Oftmals sind in den Bauverträgen konkrete Regelungen dazu enthalten, wer und vor allem in welchem Umfang den Auftraggeber rechtsgeschäftlich vertreten darf. Im Zweifel sollte der Auftragnehmer bei einer (mündlichen) Anordnung des Bauleiters stets auf die Übersendung einer schriftlichen Nachtragsbeauftragung seines Auftraggebers bestehen.