Aktuelles

BGH, Urteil vom 15.09.2023 – V ZR 77/22

Gekauft wie gesehen

Im Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück wird regelmäßig ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer muss allerdings über Mängel aufklären, an deren Kenntnis der Käufer ein nachvollziehbares Interesse hat und bei denen der Verkäufer davon ausgehen muss, dass sie dem Käufer bei einer angemessenen Überprüfung des Gebäudes und Grundstücks nicht auffallen.

Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es allerdings nicht, diese Angaben ohne Hinweis wenige Tage vor Abschluss des Kaufvertrages in einen virtuellen Datenraum einzustellen. Ein Unternehmen hatte mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex für über 1,5 Mio. € gekauft. Nach Abschluss des Kaufvertrages stellte sie fest, dass Kosten für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums von ca. 50 Mio. € auf sie zukommen werden. Die Verkäuferin hatte das Protokoll zur Eigentümerversammlung mit dem maßgeblichen Inhalt erst 3 Tage vor Vertragsabschluss in einen digitalen Datenraum eingestellt. Die Käuferin, die die Unterlagen im Datenraum zu einem früheren Zeitpunkt durchgesehen hatte, fühlte sich getäuscht.

Das OLG Celle sah die Verantwortung noch bei der Käuferin, die sich alle nötigen Informationen vor Vertragsabschluss hätte besorgen müssen. Der BGH hob das Urteil nun im Wesentlichen auf und verwies die Sache zurück an das OLG.