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BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21

Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten in Arbeitsverträgen – unwirksam?

Fachkräfte sind rar. Umso wichtiger ist es, den eigenen Arbeitnehmern Perspektiven für die berufliche Fortbildung zu eröffnen. Arbeitgeber übernehmen daher regelmäßig die Kosten für entsprechende Lehrgänge. Was aber, wenn Arbeitnehmer nach Beendigung der Fortbildung zur Konkurrenz abwandern?

Regelmäßig helfen Rückzahlungsverpflichtungen. Wenn der Arbeitnehmer nach einem gewissen Zeitraum das Arbeitsverhältnis „aus einem nicht vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund“ kündigt, soll er die vom Arbeitgeber erbrachte Finanzierung teilweise oder vollständig – gestaffelt nach Zeitablauf – zurückzuzahlen haben.

Solche Rückzahlungsklauseln erfassen aber auch den Sachverhalt, dass der Arbeitnehmer kündigt, weil er gesundheitlich nicht mehr zur Fortsetzung der Arbeit in der Lage ist. Der Arbeitnehmer müsste die Kosten auch in diesem Fall zurückzahlen. Die Regelung ist daher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

Dies wiederum macht es erforderlich, die meisten gängigen Rückzahlungsverpflichtungen zu überarbeiten, will man nicht die Unwirksamkeit der eigenen, selbst verwendeten Regelung – und damit die vergebliche Aufwendung der Fortbildungskosten – riskieren.