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BGH, Urteile vom 16.01.2024 - VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23

Neues zum Werkstattrisiko!

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist berechtigt, sein beschädigtes Fahrzeug zur Reparatur in eine Werkstatt zu geben und vom Unfallverursacher den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kfz-Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hatte sich am 16.01.2024 in gleich fünf Fällen mit der Frage zu befassen, wer das Risiko trägt, wenn der Unfallverursacher einwendet, die von der Werkstatt gestellte Rechnung sei überhöht (sog. „Werkstattrisiko“).

Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellt der BGH zunächst unmissverständlich klar, dass das Werkstattrisiko grundsätzlich beim Schädiger liegt. Übergibt der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug an eine Fachwerkstatt zur Instandsetzung, ohne dass ihn insoweit ein (insbesondere Auswahl- oder Überwachungs-) Verschulden trifft, so sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen, mithin nicht erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind.

Darüber hinausgehend hat der BGH nunmehr klargestellt (VI ZR 253/22), dass das Werkstattrisiko auch dann zu Lasten des Schädigers greift, wenn – für den Geschädigten nicht erkennbar – nicht erbrachte Rechnungspositionen abgerechnet werden und wenn die Werkstatt einen für die Schadensbeseitigung unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt (VI ZR 52/23).

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko setzen nicht voraus, dass der Geschädigte die Reparaturrechnung bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Reparaturrechnung nicht beglichen hat, kann er – und das ist neu - die Zahlung der Reparaturkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an die Werkstatt verlangen (VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23).

Schließlich hat der BGH die bislang in der Rechtsprechung umstrittene Frage entschieden (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22), dass bei Abtretung der Forderung an einen Dritten – etwa an die Werkstatt selbst – sich diese nicht (Rechtsgedanke des § 399 BGB) im Verhältnis zum Schädiger auf das Werkstattrisiko berufen kann.