Partnerschaft nunmehr auch ohne den Namen eines Partners möglich!
Seit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 ist es nicht mehr erforderlich, in den Namen einer Partnerschaft den Namen mindestens eines Partners aufzunehmen.
Hintergrund der Entscheidung des BGH aus Februar 2024 ist die Regelung in § 2 Abs. 1 PartGG. Nach der bis 31.12.2023 gültigen „alten Fassung“ galt, dass der Name der Partnerschaft neben dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten muss. Die beiden letztgenannten Anforderungen sind mit Einführung des MoPeG zum 01.01.2024 weggefallen. § 2 Abs. 1 PartGG („neue Fassung“) lautet nunmehr lapidar: „Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
Damit sind anders als bisher nunmehr auch Fantasienamen als Namen einer Partnerschaftsgesellschaft möglich. Hintergrund ist, dass aus Sicht des Gesetzgebers die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht mehr erfordert, dass der Name der PartG den Namen mindestens eines Partners enthält. Damit hatte die Rechtsbeschwerde der klagenden Sozietät vor dem BGH wegen der sich nunmehr geänderten Gesetzeslage Erfolg.