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Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) - Was ändert sich? Für wen besteht Handlungsbedarf?

Die größte Reform des Personengesellschaftsrechts seit über hundert Jahren ist erfolgt: Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (kurz „MoPeG“) ist am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2021 I, 3436) verkündet worden und tritt am 1. Januar 2024 – ein Jahr später als ursprünglich geplant – in Kraft.

Das Herzstück des MoPeG ist die Anpassung der Vorschriften der GbR, der offenen Handelsgesellschaft (oHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) an moderne Bedürfnisse. Durch das MoPeG wird das gesetzliche Leitbild der GbR von einer Gelegenheitsgesellschaft zu einer auf gewisse Dauer angelegten rechtsfähigen Personengesellschaft mit eigenen Rechten und Pflichten geändert. Dieser Leitbildwandel lässt die (Außen-)GbR näher an die Personenhandelsgesellschaften heranrücken. Die hierdurch geänderten Regelungen der GbR gelten – wie bisher– über Verweise auch für die oHG und KG.

Die Änderungen des MoPeG betreffen nicht nur neu zu gründende Personengesellschaften, sondern auch bereits bestehende Personengesellschaften. Daraus ergibt sich u.a. Handlungsbedarf für folgende Konstellationen:

Gesellschaftsform

Handlungsbedarf

Frist

GbR, oHG, KG

ggf. Überarbeitung der Gesellschaftsverträge und Anpassung an die Rechtslage

bis 31. Dezember 2023

GbR mit
Grundstücksbesitz

Prüfen, ob bei der ersten Rechtsänderung, eine Eintragungspflicht im Register besteht

ab 1. Januar 2024

(Familien-)GbR und ähnliche Zusammenschlüsse

Ggf. Umstrukturierung, wenn künftig Registrierung eines Teils der Rechtsbeziehungen gewünscht/ notwendig und ein anderer Teil nicht offengelegt werden soll

bis 31. Dezember 2023

ARGE und ähnliche Zusammenschlüsse

Entscheidung, ob Auftreten als eingetragene GbR vorteilhaft

ab 1. Januar 2024

 

Bestehende GbRs werden sich zudem mit der Frage zu beschäftigen haben, ob sie sich im neu eingeführten Gesellschaftsregister registrieren sollten. Die Eintragung in das an das Handelsregister angelehnte Register führt zu einem ähnlichen Gutglaubensschutz (z.B. in Hinblick auf den Gesellschafterbestand und die Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter – vgl. § 707a Abs. 3 BGB n.F.). Eingetragene GbRs führen einen entsprechenden Namenszusatz („eGbR“). Zwar besteht keine unmittelbare Eintragungspflicht. Im Grundstücksverkehr ist die Eintragung der GbR jedoch obligatorisch, da nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden können (vgl. § 47 Abs. 2 GBO n.F.). Die Eintragung bietet auch einen Vorteil bei der Umwandlung, da die eGbR zukünftig als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des Umwandlungsgesetzes angesehen wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F.). Zudem können eGbRs künftig einen vom inländischen Vertragssitz (wie von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag festgelegt) abweichenden inländischen oder – vorbehaltlich der Anerkennung im Zuzugsstaat – ausländischen Verwaltungssitz haben.

Auch die Beteiligungsverhältnisse werden durch das MoPeG an das Recht der Kapitalgesellschaften angeglichen. Statt wie bisher nach Köpfen orientieren sich die Beteiligungsverhältnisse zukünftig an den Beiträgen (vergleichbar den Kapitaleinlagen), wobei Dienste – anders im Recht der Kapitalgesellschaften – taugliche Beiträge sein können (§ 709 Abs. 1 BGB n.F.). Der Gesetzgeber folgt damit der gesellschaftsvertraglichen Praxis. Ist nichts vereinbart, sind alle Gesellschafter auch weiterhin zu gleichen Beiträgen verpflichtet.

Schließlich wird auch das bei Kapitalgesellschaften bekannte Beschlussmängelrecht durch das MoPeG für Personenhandelsgesellschaften (vgl. §§ 110 ff. HGB n.F.) eingeführt. Das neue Recht orientiert sich am Beschlussmängelrecht für Aktiengesellschaften; d.h. ein Beschluss ist primär innerhalb einer Monatsfrist anfechtbar und nur in Ausnahmefällen nichtig.

Für sämtliche Fragen zum Personengesellschaftsrecht sowie einem etwaigen Handlungsbedarf durch das MoPeG steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Fischer zur Verfügung.