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OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2022 – 21 U 67/21 / BGH, Beschluss vom 30.08.2023 – VII ZR 44/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Klage auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit quasi ein „Eilverfahren“!

Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) streiten sich über eine offene Werklohnforderung für die Erbringung von Sanitär- und Heizungsinstallationsarbeiten. Zur Absicherung der Werklohnforderung verlangt der AN vom AG die Stellung einer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650 f Abs. 1 BGB). Das Landgericht hat dem Sicherheitsbegehren im Wesentlichen stattgegeben und durch Teilurteil entschieden. Hiergegen wendet sich der AG mit seiner Berufung.

Das OLG Düsseldorf bestätigt im Wesentlichen die landgerichtliche Entscheidung und stellt im Hinblick auf die Sicherheitenstellung klar, dass zwar über den vertraglichen Anspruchsgrund – insbesondere das wirksame Zustandekommen des Bauvertrages – nach dessen schlüssiger Darlegung Beweis erhoben werden muss, nicht jedoch über die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs. Hier reicht bereits die schlüssige Darlegung aus. Regelmäßig nicht erforderlich ist die Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Alleinige Ausnahme ist, dass der Anspruch offensichtlich nicht mehr besteht, offensichtlich nicht mehr entstehen kann oder offensichtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Weiterhin führt das OLG aus, dass bei Streitigkeiten über die Berechnung des schlüssig dargelegten Vergütungsanspruchs eine Klärung der Streitigkeit nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen darf. Sofern die Klärung der Streitfrage hingegen zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, kann der AG mit der Streifrage nicht mehr gehört werden; das Sicherheitsverlangen hat Vorrang. Nicht verzögert wird der Rechtsstreit nur durch präsente Beweismittel, also Beweise, die im ersten Termin erhoben werden können.

Mit der Entscheidung liegt das OLG Düsseldorf auf der Linie der Rechtsprechung der übrigen OLGs und auch des BGH (Urt. v. 28.10.2021 – VII ZR 44/18; Urt. v. 20.05.2021 – VII ZR 14/20; Urt. v. 06.03.2014 – VII ZR 349/12), so dass die gegen das Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen und die Entscheidung des OLG Düsseldorf damit bestätigt wurde.

Damit führt das OLG Düsseldorf die (zutreffende) „Beschleunigungsrechtsprechung“ der Obergerichte (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2023 – 5 U 266/21; OLG Celle, Urt. v. 27.04.2022 – 14 U 96/19; KG, Urt. v. 26.07.2019 – 21 U 3/19) fort und nähert den Sicherheitsprozess faktisch dem einstweiligen Rechtschutz an.