Schnucki kriegt alles!
Ein einfacher handgeschriebener Zettel mit einem lapidaren Satz kann für ein Testament ausreichen, selbst wenn die zum Erben eingesetzte Person nur mit ihrem Spitznamen angegeben wird.
Ein Gastwirt aus Ostfriesland nannte seine Partnerin Schnucki und hinterließ auf einem Kneipenblock einen Zettel mit Datum und Unterschrift und dem in der Überschrift genannten Satz.
Das reicht für ein wirksames Testament aus, entschied das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 20.12.2023, Az. 3 W 96/23. Das OLG stellte fest, die Partnerin ist durch das Testament Alleinerbin geworden. Der Erblasser hat das Schriftstück eigenhändig verfasst, unterschrieben und mit dem genannten Spitznamen allein seine Partnerin gemeint. Die zwingenden Mindestvoraussetzungen eines eigenhändigen Testaments nach §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB sind deshalb erfüllt. Zudem sind wegen der Datumsangabe und der mit Vor- und Nachnamen angebrachten Unterschrift auch mehrere der Soll-Voraussetzungen des § 2247 Abs. 2, 3 BGB erfüllt. Das ungewöhnliche Schreibpapier spricht nicht gegen den Testierwillen. Darüber hinaus konnte das Oberlandesgericht die Eigenart des Erblassers feststellen, dass er wichtige Dokumente hinter seinem Tresen lagerte. Darüber hinaus hat der Erblasser generell wenig Wert auf Schriftwechsel o.ä. gelegt, so dass es für ihn typisch war, auch für die Abfassung seines letzten Willens einen Zettel des Kneipenblocks zu benutzen.
Diese Entscheidung reiht sich ein in eine Vielzahl von ähnlichen Entscheidungen, die nur sehr geringe Anforderungen an das Schriftmedium stellt. Es ist so ziemlich gleich, welche Schreibunterlage verwendet wird. 2020 wurde entschieden, dass auch der Schriftzug auf einem Holztisch genügt.
Sogar der Schriftzug im Sand reicht für ein formwirksames Testament aus, wenn der Erblasser es vollständig handschriftlich geschrieben, mit Datum und Unterschrift versehen hat. Der Erbe muss das nur später beweisen können, beispielsweise durch ein Foto.
Bei dem Zettel auf dem Kneipenblock mit der Erbeinsetzung von „Schnucki“ handelt es sich damit um ein wirksam errichtetes Testament.