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BGH, VIII ZR 231/17 und VIII 261/17

Wohnungsmiete: Kündigung wegen Zahlungsverzuges - Unwirksam nach vollständiger Zahlung?

Wenn der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum mit mehr als zwei Monatsmieten, kann der Vermieter fristlos und gleichsam ordentlich kündigen. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter spätestens bis 2 Monate nach Zustellung einer Räumungsklage vollständig zahlt. Diese Zahlung macht allerdings nur die fristlose Kündigung unwirksam, nicht die fristgemäße, wie der BGH kürzlich bestätigt hat (BGH VIII ZR 231/17 und VIII 261/17).

Die ordentliche Kündigung bleibt wirksam, der Mieter ist nach Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter herauszugeben. Das Ergebnis ist auch nicht absurd, wie der Deutsche Mieterbund meint. Mit seiner Zahlung „erkauft“ sich der Mieter, dass er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in der Wohnung verbleiben darf, je nach Dauer des Mietverhältnisses zwischen 3 und 9 Monaten.