Neue Regeln im Nachweisgesetz
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich wirksam abgeschlossen werden. Seit 01.08.2022 gelten jedoch strengere Regeln im Nachweisgesetz, bei Verstößen hiergegen droht die Verhängung von Bußgeldern.
Der Bundesgesetzgeber hatte die europäische Richtlinie 2019/1152 vom 20.06.2019 umzusetzen. Bislang konnte der schriftliche Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses erteilt werden.
Nunmehr sollen die nachfolgenden Angaben zu folgenden Zeitpunkten nachgewiesen werden:
1. Spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
- die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
2. spätestens am siebten Tag nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn:
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
- eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
- bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a) die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c) der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d) die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat, - sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
Eine Änderung von Vertragsbedingungen, sofern sie nicht auf einer kollektivrechtlichen Regelung beruht, ist gem. § 3 Abs. 1 NachwG an dem Tag, an dem sie wirksam wird, nachzuweisen.
Nach § 5 NachwG entsteht die Nachweisverpflichtung für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.08.2022 bereits bestanden haben, erst nach entsprechender Aufforderung durch die Arbeitnehmer. Auch dann gilt allerdings eine Frist von sieben Tagen bzw. einem Monat, beginnend mit dem Zugang der Aufforderung.
Obwohl die Richtlinie es erlaubt hätte, ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG der Nachweis in elektronischer Form ausgeschlossen. Zulässig ist allein die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Der Gesetzgeber hielt dies aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes für erforderlich.