Haftung auf Schadensersatz nach der DSGVO umfasst auch Bagatellschäden
Der EuGH hat entschieden, dass die Haftung auf Schadensersatz nach der DSGVO auch Bagatellschäden umfasst. Solche Schadensersatzansprüche nach Datenschutzverletzungen haben in letzter Zeit auch die nationalen Gerichte in Deutschland vermehrt beschäftigt. Erinnert sei nur an die Abmahnwelle im Zusammenhang mit der Nutzung sogenannter Google Webfonds, d.h. Schriftarten, die Google für Internetseiten zur Verfügung stellt. Sobald diese Schriftarten nicht lokal auf einem Server des Providers hier in Europa erzeugt wurden, sondern dadurch, dass bei Aufruf der Webseite diese Schriftarten über den Server von Google in USA bezogen wurden, lag eine Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA vor.
Auf dieser Grundlage erhielten Ende des letzten Jahres eine Vielzahl von Unternehmen entsprechende Abmahnungen, z.B. durch Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin. Der Vorwurf war, dass der Nutzer der Website nicht vorab seine Einwilligung für die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an Google erteilt hat. Das Landgericht München I hatte in einem solchen Fall auch einen immateriellen Schadensersatzanspruch in Höhe von Euro 100,00 zugesprochen.
Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 4. Mai 2023 ist nunmehr klar, dass es keine Bagatellgrenze für einen solchen Schadensersatzanspruch gibt. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Schadensersatz immer dann, wenn der Betroffene nachweisen kann, dass er durch eine Datenschutzverletzung kausal einen immateriellen Schaden erlitten hat. Dabei lässt der EuGH allerdings ausdrücklich offen, welche Beeinträchtigungen überhaupt einen immateriellen Schaden darstellen können. Eine Bagatellgrenze gibt es aber nicht.
Die Entscheidung des EuGH ist auch deshalb von Interesse, da in dieser Entscheidung angedeutet wird, dass im Zusammenhang mit einem solchen Schadensersatzanspruch kein Verschulden erforderlich ist. D.h., es reicht grundsätzlich aus, dass ein Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO vorliegt und ein Schaden beim Betroffenen entsteht, der kausal auf den Verstoß zurückgeht.
Sollten Sie also im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die DSGVO von einem Betroffenen in Anspruch genommen werden, empfiehlt es sich grundsätzlich, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Ein Verweis darauf, dass kein Schaden oder auch nur ein sehr geringer Schaden entstanden ist, dürfte nach der Entscheidung des EuGH keine Relevanz mehr haben. Im Übrigen aber bleibt abzuwarten, wie sich unsere nationalen Gerichte hinsichtlich der Höhe eines solchen immateriellen Schadensersatzanspruches weiter positionieren werden.