Übersicherung durch Bürgschaft und Abtretung von Mängelansprüchen gegen Nachunternehmer!
In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber die vertraglichen Regelungen gestellt und dabei neben einer 10%igen Vertragserfüllungssicherheit sowie einer 5%igen Gewährleistungssicherheit ferner vereinbart, dass der Auftragnehmer sämtliche Erfüllungs- und Mängelansprüche gegen seine Nachunternehmer zur Sicherheit an den Auftraggeber abtritt. Gegenstand des Bauvertrages selbst war die Lieferung und Errichtung einer Trafostation. Dazu bediente sich der Auftragnehmer wiederrum eines Nachunternehmers.
Nachdem der Bauvertrag von beiden Seiten gekündigt wurde, verlangte nunmehr der Auftraggeber vom Nachunternehmer die Herausgabe und Übereignung der Trafostation.
Der Auftraggeber unterlag vor dem OLG Oldenburg. Das OLG stellte fest, dass der Auftraggeber keinen direkten Anspruch gegenüber dem Nachunternehmer habe; die im Bauvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer enthaltene Sicherungsabtretung sei unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers ergebe sich aus der Gesamtwirkung mehrerer, jeweils für sich genommen nicht zu beanstandender, Vertragsbestimmungen. Im vorliegenden Fall würden bereits die Regelungen zur Stellung einer 10%igen Vertragserfüllungssicherheit und einer 5%igen Gewährleistungssicherheit das Höchstmaß der nach der Rechtsprechung zu stellenden Sicherheiten auf der Grundlage von vorformulierten Bedingungen erreichen. Die Abtretung der Erfüllungs- und Mängelansprüche gegenüber den Nachunternehmern des Auftragnehmers enthalte weitere Sicherheiten, die dasselbe Interesse des Auftraggebers absichern. Folglich sei der Auftraggeber übersichert. Die AGB-Sicherungsabreden des Auftraggebers benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen. Folge sei, dass sämtliche Klauseln bezüglich der zu gewährenden Sicherheiten (Vertragserfüllungssicherheit, Gewährleistungssicherheit und Abtretung der Ansprüche gegenüber den Nachunternehmern) unwirksam sind.
Praxishinweis:
Diese Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt erneut, dass es sich immer lohnt, die Klauseln bezüglich der vereinbarten Sicherheiten im Streitfalle prüfen zu lassen. Häufig finden sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit solcher Klauseln, so dass dann schon ohne weitere Einwendungsmöglichkeiten des Auftraggebers die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Gewährleistungsbürgschaft zurückzugeben sind und auch keine direkten Ansprüche gegenüber Nachunternehmern des Auftragnehmers bestehen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Auftraggeber hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.