Kosten wegen Bauzeitverlängerung sind im Sachnachtrag vorzubehalten!
Das OLG Köln hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob der Auftragnehmer (AN) gegenüber dem Auftraggeber (AG) neben der Nachtragsvergütung für den beauftragten Sachnachtrag noch zusätzliche, im Nachtragsangebot nicht ausgewiesene Kosten wegen Bauzeitverlängerung geltend machen kann.
In dem durch das OLG Köln entschiedenen Fall stritten die Parteien über einen Restwerklohnanspruch des AN nach Kündigung eines Bauvertrages. Zuvor hatte der AG den AN auf der Grundlage der VOB/B mit der Ausführung von Erd-, Beton- und Verblendarbeiten beauftragt. Infolge einer geänderten Bauausführung legte der AN ein Nachtragsangebot (NA Nr. 14) vor. Mit der Schlussrechnung macht der AN über den beauftragten Sachnachtrag hinaus Mehrkosten für erhöhten Aufwand und die zeitliche Verlängerung infolge geänderter Bauausführung in Höhe von 107.600,00 € netto geltend.
Nach der Entscheidung des OLG Köln hat der AN keinen Anspruch auf Zahlung der bauzeitbedingten Mehrkosten. Ein Anspruch kann sich nur ausnahmsweise aus § 2 Abs. 5 VOB/B ergeben, wenn der AN - für den AG erkennbar - nicht die mit der Bauzeitverlängerung entstehenden Mehrkosten in den neuen Preis der Nachträge einbezogen, sondern sich diesen bauzeitbezogenen Mehrkostenanspruch erkennbar vorbehalten hätte. Wird ein solcher Vorbehalt nicht erklärt, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Nachtragsangebot sämtliche Mehrleistungen umfasst und damit zusätzliche, bauzeitbezogene Kosten durch einen späteren Nachtrag nicht mehr nachgeschoben werden können. Hierfür sprechen der Wortlaut sowie der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 VOB/B, der gerade eine Einigung zwischen Bauherrn und Auftragnehmer vor Beginn der Ausführungen der zusätzlichen Arbeiten vorsieht.
Wenn in dieser Einigung kein Vorbehalt erklärt wird, darf der objektive Empfänger das Angebot insoweit als abschließend verstehen, dass der Auftragnehmer daneben keine weiteren Ansprüche geltend machen wird. Insbesondere ist der Auftraggeber in besonderer Weise schutzwürdig, da er vor der Beauftragung der Nachträge die zusätzlichen Kosten kalkulieren und ggfls. finanzieren muss und daher auch vorab über die Gesamtkosten informiert sein will.
Er kann dann nicht nachträglich mit Mehrkosten belastet werden, mit denen er nicht hat rechnen müssen, die sich der Auftragnehmer aber hätte vertraglich vorbehalten können. Der Auftraggeber darf dann vielmehr nach Treu und Glauben auf die im Angebot angegebene Summe und deren abschließende Qualität vertrauen.