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OLG Köln, Urteil vom 04.01.2021

Keine Stundenlohnvereinbarung durch das bloße Abzeichnen von Stundenlohnzetteln

Das OLG Köln (Urteil vom 04.01.2021 - 17 U 165/19) hat erneut klargestellt, dass der Auftragnehmer nur dann einen Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten hat, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist.

Der Auftragnehmer muss im Streitfall daher eine konkrete Beauftragung mit solchen Arbeiten nachweisen. Eine konkludente Beauftragung der Arbeiten kann hierbei nicht aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der Auftragnehmer die Stundenlohnzettel abgibt, ohne dass eine Zurückweisung durch den Auftraggeber erfolgt. Denn selbst die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln durch den Auftraggeber genügt in der Regel nicht für die Annahme der nachträglichen - stillschweigenden - Vereinbarung einer Stundenlohnzahlung. Dies gilt erst recht, wenn die Stundenlohnzettel gar nicht abgezeichnet worden sind.