Kein Schriftformerfordernis für Nachtragsbeauftragungen
Eine durch den Auftraggeber in einem Bauvertrag vorformulierte Klausel, wonach dem Auftragnehmer für die Ausführung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung nur dann ein Mehrvergütungsanspruch zusteht, wenn vor der Leistungserbringung eine schriftliche Beauftragung durch den Auftraggeber erfolgt, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist damit unwirksam. Dies hat das OLG München mit Urteil vom 21.07.2021 - 20 U 5268/20 Bau entschieden
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, nach der eine schriftliche Beauftragung Voraussetzung für eine Vergütung sein soll, gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass auch das Interesse des Auftraggebers an Kostenklarheit, Kostensicherheit und Vermeidung unliebsamer Überraschungen sowie von Auseinandersetzungen über die häufig umstrittenen Nachforderungen nicht zu begründen vermag, dass der Auftraggeber die Leistungen ohne geldwerten Ausgleich behalten und nutzen kann. Denn letztlich sind diese Nachforderungen, so sie denn berechtigt sind, in vielen Fällen entweder auf nachträgliche Sonderwünsche des Auftraggebers, Änderungen der öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, unzureichende Ausschreibung und Beauftragung oder auf eine nach Nutzerwünschen geänderte Planung zurückzuführen, die sich der Auftraggeber häufig zu eigen macht. Sie haben deshalb ihre Ursache regelmäßig im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.