Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „eGbR“ in das Handelsregister ist nicht von der Angabe des Unternehmensgegenstandes abhängig!
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wird das neue Gesellschaftsregister eingeführt, in das Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden können (und oft auch müssen). Hierzu heißt es seit nunmehr in § 707 Abs. 1 BGB, dass die Gesellschafter die Gesellschaft (bürgerlichen Rechts [GbR]) bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden können. Die Anmeldung muss neben dem Namen, den Sitz und die Anschrift (in einem Mitgliedstaat er Europäischen Union), bestimmte Angaben zu den Gesellschaften, die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eintragen ist, § 707 Abs. 2 BGB. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) soll zur Eintragung in das Register auch der Gegenstand des Unternehmens angegeben werden, soweit er sich nicht aus deren Namen ergibt.
Im vorliegenden Fall haben die Gesellschafter für die GbR die Eintragung in das Gesellschaftsregister beantragt, ohne in der Anmeldung den Unternehmensgegenstand anzugeben. Vom Registergericht wurde daraufhin die Eintragung abgelehnt. Zu Unrecht meint das OLG Karlsruhe.
Dies begründet das OLG Karlsruhe zunächst mit dem klaren Wortlaut der § 707 Abs. 2 BGB und § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV. § 707 Abs. 2 BGB listet die Angaben, die für eine Eintragung zwingend erforderlich sind („muss“) abschließend auf, ohne dabei den Unternehmensgegenstand zu nennen. § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV erwähnt zwar den „Gegenstand des Unternehmens“ als Angabe zur Anmeldung. Hierbei handelt es sich aber lediglich um eine „Soll“-Vorschrift.
Darüber hinaus ist § 3 Abs. 1 S. 1 GesRV dem § 24 Abs. 4 GesRV nachgebildet und § 707 Abs. 2 BGB dem § 106 Abs. 2 HGB. Beide Normen verlangen aber keine Angabe des Unternehmensgegenstandes für die Eintragung.
Sinn und Zweck des Gesellschaftsregisters ist die Publizität der für die Sicherung des Rechtsverkehrs maßgeblichen Rechtsverhältnisse. Hierzu gehören neben der Identität der jeweiligen GbR-Gesellschaft, ihre Vertretungsverhältnisse und ihre Gesellschafter, nicht jedoch der Unternehmensgegenstand.
Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG ergibt sich schließlich nichts anderes. Danach besteht nur dann eine Pflicht zur Amtsermittlung bei deklaratorischen Eintragungen, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit oder Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder Tatsachen bestehen. Die lediglich allgemeine Möglichkeit des Missbrauchs (etwa bei Fehlen des Unternehmensgegenstandes) reicht hierfür jedoch nicht aus.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist zu begrüßen und löst erste Fragen im Zusammenhang mit dem erst jungen MoPeG.