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BGH, Urteil vom 02.06.2022 – VII ZR 174/19

Mindestsätze der HOAI 2013 sind zwischen Privatpersonen weiterhin anwendbar

Auf der Grundlage des vorangegangenen Urteils des EuGH vom 18.01.2022 (C-261/20 – Thelen Technopark Berlin) hat der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden, dass Architekten und Ingenieure für vor dem Jahr 2021 abgeschlossene Verträge auch weiterhin das Mindestsatzhonorar verlangen können, wenn die mit dem Auftraggeber vereinbarten Pauschalhonorare die damals geltenden Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 unterschreiten. Somit können Architekten und Ingenieure bei Altverträgen auch weiterhin im Rahmen einer sogenannten Aufstockungsklage das Mindestsatzhonorar einklagen.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass nach nationalem Recht die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht (hier: die Mindestsätze) regeln, unbeschadet des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 04.07.2019 (C-377/17 - Kommission/Deutschland) anzuwenden sind. In dem entschiedenen Fall war die zwischen den Parteien in einem Ingenieurvertrag aus dem Jahr 2016 getroffene Pauschalhonorarvereinbarung nach nationalem Recht unwirksam, weil sie das sich bei Anwendung der Mindestsätze der HOAI 2013 ergebende Honorar unterschreitet, ohne dass ein Ausnahmefall gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2013 vorliegt.

Die Geltendmachung eines Anspruchs durch eine Partei kann auch nicht deshalb gemäß § 242 BGB als treuwidrig und damit unzulässig bewertet werden, weil die nationale Rechtsvorschrift, aus der der Anspruch hergeleitet wird, gegen eine Richtlinie der Europäischen Union verstößt. Eine Partei kann sich vielmehr grundsätzlich auf eine nationale Rechtsvorschrift berufen, solange diese weiterhin gültig und im Verhältnis der Parteien anwendbar ist. Das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung ist nur dann einschlägig, wenn die Anwendung einer Rechtsvorschrift einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt ausnahmsweise nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen Beteiligten ein unzumutbares unbilliges Ergebnis zur Folge hätte. Es dient jedoch nicht dazu, eine vom nationalen Gesetzgeber mit einer Rechtsvorschrift getroffene Wertung generell durch eine andere Regelung zu ersetzen.