Aufhebungsvertrag nur zur „sofortigen Annahme“ zulässig!
Das BAG hat in der Entscheidung vom 24.02.2022 (Aktenzeichen: 6 AZR 333/21) festgestellt, dass es nicht gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ verstößt, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterbreitet und dem Arbeitnehmer keine gesonderte Bedenkzeit einräumt.
Insbesondere hat der Arbeitgeber nicht dadurch rechtswidrig gehandelt, dass er der Arbeitnehmerin für den Fall der Nichtunterzeichnung des Aufhebungsvertrages eine außerordentliche Kündigung bzw. die Erstattung einer Strafanzeige angekündigt hat.
Nach Vorlage des Aufhebungsvertrages zur sofortigen Unterzeichnung hatte die betreffende Arbeitnehmerin um eine Bedenkzeit bzw. Abstimmungsmöglichkeit mit ihrem Rechtsanwalt gebeten. Der Rechtsanwalt des Arbeitgebers hatte daraufhin erklärt, wenn die Arbeitnehmerin den Raum verlasse, sei der Aufhebungsvertrag „vom Tisch“. Das Bundesarbeitsgericht hat herausgearbeitet, dass dies nicht rechtswidrig sei und die Vorlage eines Vertrages zur sofortigen Unterzeichnung dem gesetzlichen Leitbild des § 147 Abs. 1 BGB entspreche. Die Arbeitnehmerin sei nicht rechtswidrig in ihrer Willensfreiheit eingeschränkt gewesen. Es habe ihr freigestanden, den Vertrag zu unterzeichnen oder sich durch Verlassen des Raumes der Situation zu entziehen.
Diese Rechtsprechung darf freilich nicht dazu verleiten, im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung die rechtlichen Erfordernisse (Anhörung, ggf. Hinzuziehung eines Rechtsanwalts der Arbeitnehmerin etc.) einzuschränken und sich dadurch als Arbeitgeber „angreifbar“ zu machen.