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Testamentsvollstrecker: verhindert Streit und vollzieht den Willen

Testamentsvollstrecker: verhindert Streit und vollzieht den Willen

Das Institut der Testamentsvollstreckung wird vergleichsweise wenig angewendet, obwohl es nicht unerhebliche Vorteile bietet.

Zum ersten verhindert es Streit unter den Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Diese übernimmt der Testamentsvollstrecker nach den Anweisungen des Erblassers bzw. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Vielfach kommt es dazu, dass die Interessen der Erben und die Entscheidungen des Testamentsvollstreckers auseinanderlaufen. Dann kommt es zum Streit, aber zumindest streiten sich die Erben dann nicht untereinander.

Die Befugnis des Testamentsvollstreckers geht dabei sehr weit. Der Testamentsvollstrecker kann sogar auf Wunsch des Erblassers die Eheringe und weiteren Schmuck mit ins Grab geben, auch wenn die Erben dagegen sind (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023, Az. 21 W 120/23). Eine Zustimmung der Erben benötigt der Testamentsvollstrecker dabei ebenso wenig wie einen weiteren Nachweis. Es genügt die Behauptung, dass der Erblasser diesen Wunsch geäußert hat. Der Testamentsvollstrecker handelt damit nicht pflichtwidrig und er kann deswegen auch nicht aus seinem Amt entlassen werden.

Die Rechte des Testamentsvollstreckers gehen sehr weit. Immerhin sind die Erben Eigentümer dieser Wertgegenstände geworden. Er kann quasi die „Vernichtung“ dieser Wertgegenstände anordnen. Richtig ist die Entscheidung dennoch, denn der Nachlass war ja von Anfang an mit der Anordnung des Erblassers, dass die Wertgegenstände als Grabbeigabe mit ins Grab gegeben werden sollten, belastet.

Johannes-Christian Vent
Fachanwalt für Erbrecht