Rechtsschein der Eintragung eines abberufenen Geschäftsführers
Der Geschäftsführer D einer Bauprojekt-GmbH wurde am 14.06.2028 aus einer Gesellschafterversammlung gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafterin aus wichtigem Grund abberufen. Die Minderheitsgesellschafterin hält den Beschluss für fehlerhaft und macht insbesondere Einberufungsmängel geltend. Am 16.06.2018 verkaufte die GmbH, vertreten durch D, zahlreiche Immobilien im Gesamtwert von 12,2 Mio. €. Zu diesem Zeitpunkt war D im Handelsregister noch als Geschäftsführer eingetragen. Die GmbH und die Erwerberin streiten nunmehr um die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob sich die Erwerberin der Grundstücke gemäß § 15 Abs. 1 HGB auf den Rechtsschein der fortwährenden Eintragung des D als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister berufen kann.
Ausgangspunkt der Entscheidung des BGH ist die Feststellung, dass dem Dritten die Berufung auf die fehlende Eintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache gemäß § 15 Abs. 1 HGB nur dann verwehrt ist, wenn er positive Kenntnis von der einzutragenden Tatsache hat; bloßes Kennenmüssen oder gar grob fahrlässige Unkenntnis genügen hingegen nicht. Bei der Frage, ob der Dritte positive Kenntnis hat, ist – so der BGH weiter – zwischen der Kenntnis vom Abberufungsbeschluss und der Kenntnis von der wirksamen Abberufung zu unterscheiden. Allein die letztere Kenntnis ist entscheidend. Hier kommt es darauf an, ob die erlangte Kenntnis der Umstände im Einzelfall geeignet ist, zwingend positive Kenntnis von der Unrichtigkeit der Eintragung zu vermitteln. Dies ist dann zu verneinen, wenn dem Dritten bekannt ist, dass sich der Geschäftsführer gegen die Abberufung gerichtlich zur Wehr setzen will, und zwar unabhängig davon, ob er dies später tut oder unterlässt. Nach Aussage des BGH soll bereits ausreichen, wenn der Dritte Kenntnis von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern über die Wirksamkeit der Abberufung hat. All dies entkräftet die für § 15 Abs. 1 HGB erforderliche positive Kenntnis.