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OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2024 - 2 U 69/23

Zur vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit der Bauleistung gehört auch die Einhaltung der Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes!

In dem vor dem OLG Naumburg entschieden Fall hatte der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Putz- und Malerarbeiten an den Außenfassaden eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Die Ausführung der Fassadenarbeiten erfolgte im Frühjahr 2021. Erstmals im April 2023 rügte der AG die Überschreitung des in Anlage 7 Nr. 1 b Fall 2 zu § 48 Gebäudeenergiegesetzes (GEG) genannten Wärmekoeffizienten. Der AN hingegen vertrat die Auffassung, dass keine Putzerneuerung im Sinne von § 48 GEG erfolgt sei und somit auch keine Pflicht zur Wärmedämmung nach Anlage 7 Nr. 1b GEG 2020 bestanden habe. Vielmehr sei lediglich eine Putzreparatur erfolgt. Dies begründet der AN damit, dass der Altputz an der von ihm bearbeiteten Fassade nicht abgeschlagen worden sei. Vielmehr sei lediglich 50 m² loser Putz entfernt und entsorgt worden. Die weiteren Arbeiten des AN an der Fassade hätten sich auf Putzreparaturen auf einer Gesamtfläche von 330 m² bezogen.

In seiner Entscheidung weist das OLG Naumburg zunächst in zutreffender Weise darauf hin, dass die Anforderungen aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung zu der Sollbeschaffenheit einer Werkleistung gehören. Dies gilt insbesondere für die Vorgaben des GEG bei Erneuerungen von Außenbauteilen von Gebäuden im Sinne der Anlage 7. Gemäß Nr. 1b der Anlage 7 gehört dazu auch die Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand. Nach der Ansicht des OLG Naumburg war der AN allerdings nicht dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Arbeiten eine Wärmedämmung an der Fassade auszuführen. Die Anforderungen von § 48 GEG i.V.m. der Anlage 7 Nr. 1b sind nicht einschlägig. Diese gelten nur bei einer Erneuerung des Putzes mit Abschlagen des Altputzes, nicht aber bei bloßen Putzausbesserungen oder -reparaturen. Hier hat der AN jedoch keine Erneuerung des Außenputzes vorgenommen, sondern lediglich Putzreparaturen erbracht.