Nachträglicher Einbau eines Batteriespeichers unterliegt Kaufvertragsrecht!
Die Entscheidung des OLG Saarbrücken reiht sich in eine Vielzahl von Entscheidung der Instanzrechtsprechung ein, die zeigen, wie praxisrelevant die Frage ist, ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) dem Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegt. Die Praxisrelevanz ergibt sich insbesondere aus den unterschiedlichen Mängelgewährleistungsfristen von 2 Jahren beim Kaufvertrag (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) und 3 bzw. 5 Jahren beim Werkvertrag (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 BGB).
Im Fall des OLG Saarbrücken lieferte der Auftragnehmer (AN) im Jahr 2017 einen Stromspeicher und montierte diesen an eine bereits vorhandene PV-Anlage des AG. Der Stromspeicher bietet Platz für insgesamt 4 Batterien, war vereinbarungsgemäß zunächst jedoch nur mit 2 Batterien ausgestattet. Der AN wies in seiner Auftragsbestätigung darauf hin, dass der Speicher nachträglich flexibel erweiterbar sei. Im Jahr 2020 unterbreitete der AN dem AG ein Angebot über die Erweiterung des Stromspeichers. Zu einer Beauftragung kam es aber nicht, da sich herausstellte, dass eine Aufstockung des Stromspeichers grundsätzlich nur für die Dauer von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme möglich ist. Mit Schreiben vom 01.07.2021 erklärte der AG den Rücktritt vom Vertrag und forderte den AN zur Rückabwicklung auf.
Vom OLG Saarbrücken wird ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus Gründen der Verjährung zurückgewiesen. So sei auf den zwischen den Parteien geschossenen Vertrag Kaufrecht und kein Werkvertragsrecht anwendbar, weshalb gemäß §§ 218, 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach dem Ablauf der (kurzen) kaufrechtlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwei Jahren ein Rücktritt nicht mehr möglich sei. Bei einem Vertrag auf Lieferung und Montage eines Gegenstandes, so das OLG weiter, komme es für dessen rechtliche Einordnung entscheidend darauf an, wo bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege. Dabei seien vor allem die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses zu berücksichtigen. Die Abgrenzung richte sich insbesondere danach, ob die Pflicht zur Eigentumsübertragung (dann Kaufrecht) oder die individuelle Herstellung (dann Werkvertragsrecht) im Vordergrund stehe.
Vorliegend beziehe sich die Lieferverpflichtung auf einen serienmäßig produzierten und typmäßig bezeichneten Energiespeicher, den der AN als Standardprodukt beim Hersteller bezogen hat. Es handelt sich gerade nicht um ein angepasstes typisiertes Einzelteil, dass nach der Montage nur schwer veräußerlich wäre. Die vorgenommene Kapazitätsberechnung und der Anschluss des Speichers seien im Verhältnis zu dessen Preis wertmäßig zu vernachlässigen.
Im Ergebnis liegt damit ein Kaufvertrag vor, so dass der am 01.07.2021 erklärte Rücktritt wegen der in 2019 eingetretenen Verjährung nicht mehr wirksam erklärt werden konnte.