Eine Kündigungserklärung per E-Mail wahrt nicht das Schriftformerfordernis
Das OLG München hat mit Beschluss vom 03.02.2022 festgestellt, dass ein nach dem 01.01.2018 geschlossener VOB/B-Bauvertrag aufgrund des bestehenden Schriftformerfordernisses nicht per einfacher E-Mail gekündigt werden kann.
Im streitgegenständlichen Fall hatte der Auftraggeber die schriftliche Kündigungserklärung eingescannt und per E-Mail an den Auftragnehmer geschickt. Der Auftraggeber behauptet einen wichtigen Kündigungsgrund und hält dem restlichen Werklohnanspruch des Auftragnehmers einen Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten entgegen.
Nach der Entscheidung des OLG München setzt die Geltendmachung von Ersatzvornahmekosten eine wirksame Kündigung des Auftraggebers voraus. Eine wirksame Kündigung war vorliegend jedoch nicht gegeben. Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb § 8 Abs. 6 VOB/B keine gesetzliche Formvorgabe darstellt. Dieser Umstand führte nach altem Recht, also vor Inkraftreten von § 650h BGB, dazu, dass § 127 Abs. 2 BGB anwendbar war, wonach zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per E-Mail, genügte. Allerdings enthält § 650h BGB für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Bauverträge eine entsprechende Regelung, wonach die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Formvorgabe. Angesichts dieser neuen gesetzlichen Formvorgabe ist eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail nicht mehr ausreichend.