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KI im Arbeitsverhältnis

KI im Arbeitsverhältnis – Werkzeug oder Vertragsverletzung?

Künstliche Intelligenz (KI) hält Einzug in alle Lebensbereiche, vor allem auch in die Arbeitswelt. Dies wirft rechtliche Fragen auf. Erfüllt der angestellte Werbetexter oder Journalist, der seine Texte durch ChatGPT erstellen lässt, seine vertragliche Arbeitspflicht? Oder begeht er einen Betrug zum Nachteil seines Arbeitgebers?

Nach § 613 BGB müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung „höchstpersönlich“ erbringen. Es wäre also vertragswidrig, die Arbeitsleistung durch andere oder gar betriebsfremde Personen erbringen zu lassen – mit Ausnahme vertraglich gewollter Konstellationen, wie z.B. Krankheitsvertretungen. Verwendet der besagte Werbetexter oder Journalist nun eine KI wie ChatGPT für die Erstellung „seiner“ Arbeitsleistung, ist es gerade nicht die fachliche Kompetenz und Erfahrung seiner Person, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. KI-Lösungen wie ChatGPT sind eben nicht bloße Recherche-Tools, welche eine zeitoptimierte und ressourcenschonende Arbeitsweise der Mitarbeitenden ermöglichen und bei denen das Arbeitsergebnis ohne den Einsatz der Kompetenz und Erfahrung der Mitarbeitenden gar nicht denkbar ist. Werden sie ohne weiteres Zutun für die Erstellung des Arbeitsergebnisses angewendet, ersetzen sie die eigenständige Arbeitsleistung vielmehr. Spätestens dann, wenn ein Arbeitnehmer das KI-generierte „Arbeits“-Ergebnis als eigene Arbeitsleistung präsentiert, wird das Thema Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers relevant.

Auch in urheberrechtlicher Hinsicht kann die KI die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten des Arbeitnehmers torpedieren. Als Urheber eines Werkes gilt nach § 7 UrhG dessen „Schöpfer“. Im Arbeitsverhältnis erfüllt der Arbeitnehmer mit der Erstellung des Werks und der Übertragung eines umfassenden Nutzungsrechts auf den Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht. Wenn der Arbeitnehmer aber gar nicht Schöpfer des Werks ist, kann er auch kein Nutzungsrecht auf den Arbeitgeber übertragen. Der Arbeitgeber hat ggf. auch seine eigene vertragliche Pflicht gegenüber seinem Vertragspartner (Kunden) nicht erfüllt, der ein urheberrechtsfähiges Werk im Sinne einer menschlich-geistigen Schöpfung bestellt hat und gerade kein Arbeitsergebnis, welches der Kunde bei Verwendung des Programms auch hätte selbst erzeugen können. Der Arbeitgeber will schließlich mit dem Verkaufsargument Geschäfte machen, dass beispielsweise seine angestellten Finanzberater seinen Kunden intelligentere Lösungen mit mehr Rendite versprechen als eine KI.

Anders kann sich die Rechtslage darstellen, wenn der Arbeitgeber bestimmte KI-Lösungen für bestimmte Arbeiten oder Vor-Arbeiten im Rahmen des Gesamtwerks nicht nur duldet, sondern sogar als „Werkzeug“ zur Verfügung stellt. Dass die Nutzung dieser Werkzeuge durch die Arbeitnehmer für die Erstellung der jeweiligen (Vor-) Arbeiten keine Vertragspflichtverletzung darstellt, versteht sich von selbst.

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten lassen sich durch vertragliche Regelungen vermeiden. Zu beachten ist dabei, dass in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht durch das BRModG beim Einsatz von KI nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Beteiligungsrechte des Betriebsrats begründet wurden.