Recht haben und Recht bekommen ...
Die Eigentümer eines Hausgrundstücks in Köln dürfen die Straße vor ihrer Haustür nicht mehr befahren oder betreten. Das Amtsgericht Köln hat ihnen unter dem Az. 149 C 520/23 das Betreten oder Befahren der Straße bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen untersagt. Die Straße gehört einer Immobiliengesellschaft, mit der die Hauseigentümer verstritten sind.
Der Anspruch der Straßeneigentümerin folgt aus dem Recht des Besitzes. Nach § 862 Abs. 1 S. 1 BGB kann eine Besitzstörung, wie das unbefugte Benutzen eines Weges, untersagt werden.
Dabei hätten die Hauseigentümer dieses Urteil vermeiden können. Sie haben sich nämlich nicht auf Ihr Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB berufen, obwohl ihnen in anderen Verfahren von den Gerichten angedeutet wurde, dass ihnen ein solches Notwegerecht zusteht.
Ich vermute, dass sie nicht anwaltlich vertreten waren. Nun müssen Sie einen weiteren Rechtsstreit darum führen, dass sie die Straße im Rahmen des Notwegerechtes benutzen dürfen.
Johannes-Christian Vent
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht