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OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.04.2023 – 5 U 51/21; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 31.01.2024 – VII ZR 113/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Schlüssige Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter?

Der Beklagte (I) ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger macht gegenüber dem I restliche Werklohnansprüche im Zusammenhang mit der Fort- und Durchführung von bereits begonnenen Arbeiten geltend. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat I zwar die Arbeiten fortsetzen lassen. Eine explizite Erklärung hat er hierzu jedoch nicht abgegeben.

Den Anspruch des Klägers lässt das Gericht an der fehlenden Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO scheitern. Das Erfüllungswahlrecht wird in der Regel durch einseitige, empfangsbedürftige und formlose Willenserklärung des Insolvenzverwalters ausgeübt. Zwar muss die Erklärung nach Auffassung des Gerichts hierzu nicht ausdrücklich als Erfüllungsverlangen bezeichnet werden. Nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen kommt es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auf das objektive Verständnis der Erklärung für I an. Ausnahmsweise ist auch eine konkludente (schlüssige) Erfüllungswahl möglich. Hierbei handelt es sich nach dem Verständnis des OLG Düsseldorf jedoch um eine eng auszulegende Ausnahme. Allein die Fortsetzung der in Rede stehenden Arbeiten genügt hierfür nicht. Vielmehr kommt sie erst dann in Betracht, wenn die vom Schuldner geschuldete Leistung mit Mitteln der Masse erbracht wird. Eine Unsicherheit besteht hierdurch für den Kläger nicht, da er die Möglichkeit hat, den Schwebezustand jederzeit durch eine an den Insolvenzverwalter gerichtete Aufforderung zur Erklärung über das Wahlrecht nach § 103 Abs. 2 S. 1 InsO zu beenden.