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OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2024 – 18 U 123/21

Auch bei einem Rechtsgeschäft zwischen der GmbH & Co. KG und dem GmbH-Geschäftsführer handelt es sich um ein In-Sich-Geschäft, für das der GmbH-Geschäftsführer eine Vollmacht mit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB benötigt.

Die A-GmbH & Co. KG als Zedentin und K als Zessionar schlossen einen Vertrag über die Abtretung einer Forderung ab. K ist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Zedentin. Beim Vertragsschluss handelt K für sich selbst gleichzeitig und gleichzeitig für die Komplementär-GmbH, welche wiederrum die A-GmbH & Co. KG vertrat. K war dabei nur im Verhältnis zur Komplementär-GmbH, nicht jedoch im Verhältnis zur A-GmbH & Co. KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementär-GmbH war wiederum im Verhältnis im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. K klagt nun gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung auf Zahlung. Der Schuldner bestreitet die Aktivlegitimation des K, da die vorangegangene Abtretung durch die A-GmbH & Co. KG gemäß § 181 BGB unwirksam sei.

Dieser Argumentation folgt das OLG. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass der Abtretungsvertrag der A-GmbH & Co. KG, mittelbar vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, und K persönlich geschlossen wird, §§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG. Dieser Vorgang ist als In-Sich-Geschäft grundsätzlich unzulässig, § 181 BGB. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass K zunächst für die Komplementär-GmbH handelt, die ihrerseits Vertreterin der KG ist. Damit das Selbstkontrahierungsverbot der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegensteht, muss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH im Verhältnis zur GmbH & Co. KG selbst gesellschaftsrechtlich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein. Nur eine durchgängige „Befreiungskette“ führt zur Wirksamkeit der Abtretung.