VOB/B gilt nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags
Das OLG Frankfurt am Main hat in der zeitlich schon etwas zurückliegenden Entscheidung erneut klargestellt, dass die VOB/B nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrags gilt, sondern die Einbeziehung der VOB/B ausdrücklich vertraglich vereinbart werden muss. Die wirksame Einbeziehung richtet sich grundsätzlich nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BGB. Dies bedeutet, dass unter branchenkundigen Vertragspartnern ein ausdrücklicher Hinweis sowie eine ausreichende Möglichkeit des anderen Teils zur Kenntnisnahme erforderlich sind. Auch bei branchenkundigen Vertragspartnern muss sich daher in den Vertragsunterlagen eine Regelung dahingehend finden, dass die Parteien die VOB/B einbezogen haben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der VOB/B nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Als Allgemeine Geschäftsbedingung muss die VOB/B daher wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Eine wirksame Einbeziehung der VOB/B in einen Bauvertrag setzt voraus, dass der Verwender auf die Einbeziehung der VOB/B hingewiesen hat und die Einbeziehung im Bauvertrag vereinbart wird. Bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern muss lediglich die Einbeziehung vereinbart werden. Anders ist die Situation bei einem Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. In diesem Fall müssen Unternehmer und Verbraucher die Einbeziehung der VOB/B vereinbaren und zusätzlich muss der Unternehmer dem Verbraucher Kenntnis vom Inhalt der VOB/B verschaffen. Dazu muss der Unternehmer spätestens bei Vertragsschluss den Text der VOB/B an den Verbraucher übergeben. Die VOB/B wird daher nur dann Vertragsbestandteil, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.