Öffentliche Fördermittel (Subventionen)

Viele Projekte werden öffentlich gefördert. Teilweise ergibt sich ein gerichtlich durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine bestimmte öffentliche Förderung aus dem Gesetz, teilweise werden Fördermittel im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel nach dem sog. „Windhundprinzip“ vergeben. Bei gleichförmiger Verwaltungspraxis kann hier ein Anspruch auf Erhalt von Fördermitteln für Ihr Unternehmen aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) entstehen.

Oft ist nicht das Erlangen von Fördermitteln problematisch, sondern das Behaltendürfen. Zu Rückforderungsbescheiden kommt es regelmäßig aufgrund der Nichtbeachtung von Auflagen, insbesondere im Bereich des Vergaberechts. Die im Widerspruchsverfahren zu klärenden Fragen erfordern spezielle verwaltungsrechtliche Erfahrungen bzw. Kenntnisse der Rechtsprechung:

  • Waren die Auflagen so hinreichend klar und eindeutig formuliert, dass sie überhaupt verbindlich waren (Stichwort: Verweisungsketten in Regelwerken)?
  • Liegt die im Rückforderungsbescheid festgestellte Rechtsverletzung tatsächlich vor, oder hat die Behörde den Regelungsgehalt einschlägiger – insbesondere vergaberechtlicher - Bestimmungen verkannt?
  • Sofern tatsächlich ein Rechtsverstoß des Fördermittelempfängers vorliegt: rechtfertigt dieser dann auch die Rückforderung von Fördermitteln? – ggf. in einem deutlich geringeren Umfang?
  • Ist die Verzinsung der Rückforderung ermessensfehlerhaft?

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz! Wir überprüfen den gesamten Vorgang bei der Behörde und wirken auf eine Aufhebung bzw. betragsmäßige Reduzierung der Rückforderung hin – erforderlichenfalls vor dem Verwaltungsgericht.