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OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2025 – 21 U 2/23

Wer trägt das Risiko bei unvorhergesehenen Baugrundverhältnissen?

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 08.07.2025 (Az. 21 U 2/23) eine für die Baupraxis bedeutsame Entscheidung zur Risikoverteilung bei unerwarteten Hindernissen im Baugrund getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Auftragnehmer bei einer Havarie der Rohrvortriebsmaschine Anspruch auf Mehrvergütung oder Kostenerstattung gegen den Auftraggeber hat, wenn sich der Baugrund anders als erwartet darstellt.

Im zugrundeliegenden Fall war die Klägerin mit der Verlegung einer Erdgasleitung mittels Microtunneling beauftragt. Nach einer Havarie der eingesetzten Maschine – mutmaßlich verursacht durch einen im Baugrund befindlichen metallischen Fremdkörper – musste die restliche Strecke in offener Bauweise fertiggestellt werden. Die Klägerin verlangte vom Auftraggeber die Erstattung erheblicher Mehrkosten, insbesondere für Bergung, Reparatur und Stillstand der Maschine sowie für die geänderte Bauweise.

Das OLG Hamm hat die Klage abgewiesen und die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die zentralen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Keine Vergütungspflicht für Schäden am Arbeitsgerät: Eine Vergütungspflicht des Auftraggebers nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B für Beschädigungen am Arbeitsgerät des Auftragnehmers aufgrund einer Eigenart des Baugrundes ist dem Bauvertragsrecht fremd. Solche Schäden sind dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen.
  • Vertragliche Risikoverteilung: Mehrkosten wegen von den Vorstellungen des Auftragnehmers abweichender Baugrundverhältnisse können nicht mit der allgemeinen Erwägung geltend gemacht werden, den Bauherrn treffe das Baugrundrisiko. Maßgeblich ist vielmehr, welche Risikoverteilung die Parteien im Vertrag – etwa durch Bezugnahme auf Bodengutachten und spezielle Vertragsklauseln – getroffen haben.
  • Werkvertragliche Erfolgshaftung: Schlägt ein grundsätzlich geeignetes Verfahren fehl, ohne dass sich Leistungsziel und ausgeschriebener Baugrund geändert haben, fällt dies in den Risikobereich des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer schuldet den Erfolg der Werkleistung und trägt grundsätzlich das Risiko des dafür erforderlichen Aufwands – auch bei unvermeidbaren Risiken.
  • Keine Mehrvergütung für geänderte Bauweise: Die Umstellung von Microtunneling auf offene Bauweise nach der Havarie begründet keinen Anspruch auf Mehrvergütung, wenn die geänderte Ausführung als Minus in der ursprünglich geschuldeten Leistung enthalten ist und keine vergütungsauslösende Anordnung des Auftraggebers vorliegt.
  • Keine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage: Selbst bei unerwarteten Hindernissen (hier: ein kleiner metallischer Fremdkörper) liegt keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn das Risiko solcher Hindernisse nach dem Vertrag beim Auftragnehmer verbleibt und das Festhalten am Vertrag nicht unzumutbar ist.

Das OLG Hamm bestätigt die strenge werkvertragliche Erfolgshaftung des Auftragnehmers und stellt klar, dass das Baugrundrisiko – auch bei unvorhergesehenen Hindernissen – grundsätzlich beim Auftragnehmer verbleibt, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.

Die Entscheidung unterstreicht daher die Bedeutung einer klaren vertraglichen Risikoverteilung und einer sorgfältigen Kalkulation durch den Auftragnehmer. Unerwartete Hindernisse im Baugrund – auch solche, die bei Vertragsschluss nicht konkret vorhersehbar waren – führen nicht automatisch zu einem Mehrvergütungsanspruch oder einer Vertragsanpassung. Auftragnehmer sollten daher Bodengutachten kritisch prüfen, ihre Kalkulation entsprechend anpassen und gegebenenfalls vertragliche Anpassungsklauseln für außergewöhnliche Risiken vereinbaren.