Einbeziehung der VOB/B durch bloße Inbezugnahme
Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23) kann die VOB/B im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, sondern auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.
In dem entschiedenen Fall ließ sich den vorgelegten Vertragsunterlagen eine ausdrückliche Vereinbarung der VOB/B nicht entnehmen. Allerdings sahen die vereinbarten Zusätzlichen Vertragsbedingungen Konkretisierungen der VOB/B vor und bezogen sich ausdrücklich auf eine Vielzahl von Regelungen der VOB/B. Auch die Besonderen Vertragsbedingungen nahmen immer wieder Bezug auf Regelungen der VOB/B.
Nach Auffassung des OLG Brandenburg reicht dies jedoch für eine Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag aus. Die Bezugnahmen in den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen auf die Regelungen der VOB/B lässt bei den Parteien als Fachleuten die Annahme zu, dass die VOB/B insgesamt vereinbart ist. Bei bewanderten Vertragspartnern genügt für eine Einbeziehung der VOB/B deren bloße Inbezugnahme, etwa im Vertragstext. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.