OLG Schleswig zur Rechnungsprüfung: Kein Anerkenntnis, aber Beweislastumkehr
Der mit Gartenbauarbeiten beauftragte Auftragnehmer sollte ein Hauseingangspodest auf Stundenlohnbasis herstellen. In seiner Rechnung setzte er hierfür unter anderem 80 kg Fliesenkleber an. Der vom Auftraggeber bevollmächtigte Bauleiter prüfte die Rechnung und korrigierte die Menge sogar nach oben und setzte 100 kg Fliesenkleber an.
Später bestritt der Auftraggeber gleichwohl, dass überhaupt Fliesenkleber verwendet worden sei. Damit hatte er vor dem OLG Schleswig keinen Erfolg. Der Senat bestätigte die Vergütung für 80 kg Fliesenkleber.
Zwar konnte der gerichtlich bestellte Sachverständige den Fliesenkleber vor Ort nicht mehr unmittelbar feststellen, weil dieser bereits überbaut war. Er hielt aber für die bearbeitete Fläche einen Verbrauch von vier Säcken zu je 20 kg für plausibel. Das genügte dem OLG jedenfalls für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO. Nach Ansicht des Senats konnte der Auftraggeber auch die Verwendung von Fliesenkleber nicht ernsthaft bestreiten. Denn andernfalls wäre nicht erklärbar gewesen, weshalb die Platten auf dem Eingangspodest hafteten.
Entscheidend sind jedoch die Ausführungen des OLG zur Rechnungsprüfung. Zwar stellte die vom Bauleiter angesetzte Menge von 100 kg kein schuldrechtliches Anerkenntnis dar, sodass der Auftraggeber hieran nicht endgültig gebunden war. Gleichwohl führte die Rechnungsprüfung zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Auftraggebers.
Damit folgt das OLG Schleswig der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Danach kann der Besteller die vom Unternehmer ermittelten und im Rahmen der Rechnungsprüfung bestätigten Massen im Prozess zwar weiterhin bestreiten. Ist eine spätere Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten aber nicht mehr möglich, muss der Besteller darlegen und beweisen, dass die von ihm bestätigten Mengen unzutreffend sind (BGH, Urteil vom 27.07.2006 – VII ZR 202/04).
Diesen Beweis konnte der Auftraggeber nicht führen. Es blieb daher bei der Vergütung für 80 kg Fliesenkleber.
Praxishinweis: Eine Rechnungsprüfung ist nicht automatisch ein Anerkenntnis. Sie kann aber erhebliche beweisrechtliche Folgen haben. Wer als Auftraggeber oder Bauleiter Massen bestätigt, sollte deshalb klar dokumentieren, ob die Prüfung endgültig, nur rechnerisch oder ausdrücklich unter Vorbehalt erfolgt.