Gute Nachricht für Vermieter - die Preise steigen!
Das klingt paradox, aber in fast allen Gewerbemietverhältnissen und auch in einigen Wohnraummietverhältnissen sind Preisgleitklauseln enthalten. Diese erlauben die Anpassung der Miete, wenn sich ein vereinbarter Preisindex verändert.
Diese Klauseln treten in den unterschiedlichsten Varianten auf. Die Anpassung tritt automatisch ein oder muss schriftlich eingefordert werden. Es werden unterschiedliche Grenzen vereinbart, ab wann die Anpassung vorgenommen werden kann.
Solche Klauseln unterliegen der Kontrolle durch das Preisklauselgesetz. Die Vereinbarung muss hinreichend bestimmt sein und darf den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Es dürfen nicht nur Preissteigerungen an die Mieter weitergegeben werden, ein sinkender Verbraucherpreisindex muss genauso zu einer niedrigeren Miete führen. Die Miete darf sich nur im selben prozentualen Verhältnis wie der Index verändern und muss sich an bestimmten amtlich festgestellten Indices orientieren. Eine Anpassung an Durchschnittsmieten oder Baupreise etc. ist also unzulässig. Klauseln, die gegen dieses Gesetz verstoßen, werden aber erst unwirksam, wenn ihre Unwirksamkeit durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Gerne prüfe ich für Sie, ob Sie aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten eine Mieterhöhung fordern können oder ob eine automatische Erhöhung eingetreten ist und Sie die Differenz nachfordern können.
Johannes-Christian Vent
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht