Kein Verzugsschadensersatz ohne Warnhinweis auf ungewöhnlich hohen Schaden (PV-Förderfrist)
Ausgangslage
Der Besteller beauftragt den Unternehmer im Herbst 2020 mit der Reinigung und Versiegelung des Daches seines Einfamilienhauses. Im Anschluss an die Arbeiten des Unternehmers soll durch eine Drittfirma eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) errichtet werden. Der Besteller stellt hierzu am 08.05.2021 einen Förderantrag, der ihm unter dem 18.05.2021 mit der Maßgabe bewilligt wurde, die PV-Anlage bis zum 30.06.2022 zu errichten. Der Unternehmer führt jedoch lediglich die Dachreinigung aus. Mehrfache Aufforderungen des Bestellers, auch die Versiegelung auszuführen, bleiben hingegen fruchtlos. Nachdem die PV-Anlage erst im März 2023 installiert wurde, verlangte der Besteller neben Rückzahlung des Werklohns auch Schadensersatz für den Verlust der Förderung sowie erhöhte Stromkosten.
Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg ist zwar der Auffassung, dass der Besteller die Rückzahlung des Werklohns beanspruchen kann. Den geltend gemachten Verzugsschaden kann der Besteller jedoch nicht verlangen, weil er seiner Warnobliegenheit aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, den Unternehmer auf einen bevorstehenden ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, nicht nachgekommen ist. Der Besteller hätte den Unternehmer vorab auf den drohenden außergewöhnlich hohen Schaden durch den Verlust der PV-Förderung hinweisen müssen, insbesondere auf die konkrete Fertigstellungsfrist aus dem Förderbescheid. Allein die Information, dass der Besteller beabsichtigt hatte, nach der Dachversiegelung (irgendwann) eine PV-Anlage zu installieren, ist zeitlich zu unbestimmt, um daraus die Gefahr des hier bevorstehenden und ungewöhnlich hohen Schadens ableiten zu können.