Aktuelles

LG Regensburg, Urteil vom 18.09.2025 - 85 O 1495/24

Der Verwesungsschaden und die Vollkaskomentalität

Ein Mann verstarb in einem Hotelzimmer und wurde nicht sogleich aufgefunden. Die einsetzenden Verfallsprozesse seiner Überreste verursachten eine Beschädigung an dem Hotelzimmer und dessen Ausstattung. Das Hotel verlangt Schadenersatz i.H.v. 25.000 € für die Tatortreinigung, die Anschaffung von Ersatzmöbeln und der Minibar sowie den Innenausbau des Badezimmers von den Erben.

Nach dem Urteil des Landgerichts Regensburg ist das keine Nachlassverbindlichkeit. Hierfür fehlt es schon an einer schuldhaften Pflichtverletzung, denn der Tod entzieht sich letztlich „jeglichen vertraglichen Haftungsmaßstäben - insbesondere der 'Kategorie des Vertretenmüssens'“. Nachdem der Mann 8 Monate in einem Hotel gelebt hätte, weil er während der CoViD-Pandemie nicht zurück nach Südafrika reisen konnte, verstarb er in dem Hotelzimmer. Sein Tod blieb eine „gewisse Zeit“ unentdeckt.

Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass das Versterben eines Mieters keine schuldhafte Pflichtverletzung ist, erst recht keine, die er zu vertreten habe. Der Tod findet in außerhalb der mietvertraglichen Pflichten statt, wenngleich er auch einen gewissen Bezug zur Miete am Hotelzimmer hat. Damit scheiden vertragliche Schadensersatzansprüche aus dem Beherbergungsvertrag, aber auch deliktische Ansprüche gegen den Verstorbenen bzw. dessen Nachlass aus (Landgericht Regensburg, Urteil vom 18.09.2025, Az. 85 O 1495/24).

Selbst wenn man eine schuldhafte Pflichtverletzung durch seinen eigenen Tod bejahen würde, müssten die Erben dafür nicht haften. Nachlass- bzw. Altverbindlichkeiten können nur vor dem Tod des Erblassers entstehen, die Schäden am Hotelzimmer sind allerdings erst danach entstanden.

Ich fasse zusammen: Ich verletze keine vertragliche Pflicht, wenn ich in gemieteten Räumen versterbe. Schäden im Zusammenhang mit meinem Ableben muss ich nicht vertreten. Im Übrigen haftet der Nachlass nur für Schäden, die ich bis zu meinem Tod verursacht habe. Für nachteilige Veränderungen durch meine sterblichen Überreste müssen meine Erben nicht aufkommen.

Das bringt mich zu einem Phänomen, das mir in meiner täglichen Praxis immer wieder begegnet. Die sogenannte Vollkaskomentalität beschreibt eine Haltung, die vielen Deutschen nachgesagt wird; das starke Vertrauen darauf, dass Institutionen oder andere Personen für nahezu alle Lebensrisiken aufkommen sollen. Ob soziale Absicherung, Gesundheit, Rente oder Wirtschaftshilfen – oft wird ein „Rundum-sorglos-Paket“ erwartet, das individuelle Verantwortung und Eigeninitiative in den Hintergrund drängt. Für jeden Schaden, der mir entsteht, müsse es jemanden geben, der dafür aufkommt. Das ist gerade nicht der Fall. Ein Subjekt haftet nur für eigene Pflichtverletzungen, nicht für seine bloße Existenz. Manchmal verwirklicht sich einfach nur ein allgemeines Lebensrisiko.

Johannes-Christian Vent 
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht 
Fachanwalt für Erbrecht