Installation einer Standard-PV-Anlage: OLG Stuttgart zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
Mit Urteil vom 09.12.2025 (6 U 36/25) hat das OLG Stuttgart klargestellt, dass die Lieferung und Installation einer standardisierten Photovoltaikanlage mit Heimspeicher an einem Wohnhaus regelmäßig als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und nicht als Werkvertrag einzuordnen ist.
Das OLG Stuttgart überträgt damit die vom BGH vorgegebene Schwerpunktbetrachtung konsequent auf das Standardgeschäft mit Wohnhaus?PV?Anlagen und gelangt zu dem Ergebnis, dass deren Installation regelmäßig nicht den Charakter eines Werkvertrags hat. Ausschlaggebend war das deutliche Übergewicht der Warenlieferung gegenüber der Montage, deren Anteil am Gesamtpreis lediglich rund 12,5?% betrug. Die verwendeten Komponenten waren vollständig standardisiert und konnten ohne besondere statische, planerische oder bauliche Anpassungen montiert werden. Auch das Montageverfahren entsprach den üblichen routinemäßigen Abläufen und erforderte keine besonderen Integrationsleistungen. Eine nachträgliche Erweiterung der Modulzahl – wie hier von 13 auf 15 Module – führt ebenfalls nicht zu einer werkvertraglichen Prägung. Werkvertragsrecht kommt nach Auffassung des Gerichts nur in Betracht, wenn umfangreiche individuelle Planungs? oder Anpassungsleistungen erforderlich sind, wie etwa bei groß dimensionierten Anlagen mit baulichen Besonderheiten auf Hallendächern. Für typische Wohnhaus?PV?Anlagen gilt dies jedoch regelmäßig nicht.
Für die Vertragsgestaltung bedeutet die Entscheidung, dass Anbieter standardisierter PV?Anlagen sich überwiegend im Kaufrecht bewegen und ihre Vertragsunterlagen – insbesondere die Widerrufsbelehrung – entsprechend ausrichten müssen. Zwingend ist eine Belehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist korrekt an den Erhalt der Ware anknüpft. Zudem sollten Anbieter sorgfältig dokumentieren, wenn in einzelnen Projekten zusätzliche Planungs?, Integrations? oder bauliche Sonderleistungen erbracht werden, die eine werkvertragliche Einordnung stützen können. Nur bei nachweislich über die Standardmontage hinausgehenden technischen Besonderheiten kann ein Werkvertrag in Betracht kommen.