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OLG Celle, Urteil vom 04.04.2022 – 6 U 47/21 BGH; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 24.08.2022 – VII ZR 95/22 (Nichtzulassungsbeschwerde)

GmbH existiert nicht: Unterschreibender Geschäftsführer haftet persönlich!

Die „D. GmbH & Co. KG“ beauftragte als Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Bauleistungen zum Umbau eines Mehrfamilienhauses. Als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) wurde auf den Geschäftsbriefen die „D-GmbH“, vertreten durch den Geschäftsführer (GF) benannt. Dieser handelte auch für den AG. Später stellte sich heraus, dass die „D. GmbH & Co. KG“ nicht existierte und im Handelsregister die C-GmbH und nicht die „D-GmbH“ eingetragen war. Für diese war GF jedoch kein Geschäftsführer. Der AN verlangte vom GF daher persönlich den ausstehenden Werklohn i.H.v. € 39.151,00.

Mit Erfolg entschied das OLG Celle, nunmehr bestätigt durch den BGH. Dem AN steht ein Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Dem GF kommt insofern auch die Rechtsprechung zum unternehmensbezogenen Geschäft nicht zugute. Danach ginge der Wille der Beteiligten nach der von der Rechtsprechung aufgestellten Auslegungsregel im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der für das Unternehmen Handelnde. Der Handelnde haftet aber dann nach § 179 Abs. 1 BGB, wenn der Unternehmensträger gar nicht existiert oder wenn der Handelnde keine Vollmacht hatte, für den Unternehmensträger zu handeln. Vorliegend existierten jedoch weder der Unternehmensträger noch eine Vollmacht, so dass vom OLG Celle zutreffend eine persönliche Haftung des AG nach § 179 Abs. 1 BGB angenommen wurde.

Der Entscheidung des OLG ist zuzustimmen. Der als Vertreter Auftretende ruft bei seinem Geschäftspartner ein besonderes Vertrauen auf das tatsächliche Bestehen seiner Vertretungsmacht hervor. Ist er in Wirklichkeit nicht Inhaber der vorgegebenen Vertretungsmacht und weiß der Geschäftspartner dies nicht, wird sein Vertrauen auf das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts getäuscht. Weil der Vertreter den Mangel seiner Vertretungsmacht naturgemäß eher erkennen konnte als der Geschäftspartner, normiert § 179 Abs. 1 BGB eine (Garantie-)Haftung des vollmachtlosen Vertreters für enttäuschtes Vertrauen. Eine derartige Haftung wird vom Gericht im vorliegenden Fall zutreffend bejaht.