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EmpCo-Richtlinie greift ab dem 27.09.2026: Umweltaussagen sind nur noch eingeschränkt zulässig

EmpCo-Richtlinie greift ab dem 27.09.2026: Umweltaussagen sind nur noch eingeschränkt zulässig

Die EU-Richtlinie 2024/825 (Empowering Consumers-Richtline – kurz EmpCo-Richtlinie) soll den Verbraucher vor Greenwashing schützen. Umweltaussagen von Unternehmen, insbesondere in Werbung und Produktbeschreibungen, sind nur noch sehr eingeschränkt und nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinienänderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

Konkret wurde § 5 Abs. 3 UWG neu gefasst. Danach sind nicht nachweisbare, allgemeine Umweltaussagen in Zukunft dann unlauter und wettbewerbswidrig, sofern nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzung ist, dass es sich um anerkannte, hervorragende Umweltleistungen handelt und diese Umweltleistungen regelmäßig von einem unabhängigen, externen Sachverständigen überprüft werden.

In Zukunft sind somit allgemeine, nicht verifizierbare Umweltaussagen, die sich an Verbraucher richten, rechtswidrig, wie z. B. „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ und „biologisch abbaubar“.

Unzulässig sind allerdings auch in die Zukunft gerichtete, umweltbezogene Aussagen über zukünftige Leistungen, wie „Bis 2035 sind wir klimaneutral.“ oder Umweltaussagen zu Kompensationen, wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“.

Unzulässig sind auch Nachhaltigkeitssiegel, sofern diese nicht auf einem Zertifizierungssystem basieren oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.

Die Änderungen des UWG gemäß den Anforderungen der EmpCo-Richtline treten mit Wirkung zum 27.09.2026 in Kraft.

Ab diesem Datum sind nicht verifizierbare Umweltaussagen unlauter und wettbewerbswidrig.

Unternehmen, die entsprechenden Regelungen in § 5 UWG zuwiderhandeln, können durch Mitbewerber abgemahnt und auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

In bestimmten Fällen können auch Bußgelder gegen Unternehmen verhängt werden.

Betroffen sind auch Umweltaussagen auf Verkaufsverpackungen. Hier wurde durch den Gesetzgeber keine Übergangs- oder Schonfrist geschaffen. Dagegen erhebt sich Kritik, insbesondere aus der Händlerschaft. Naturgemäß befinden sich bereits zahlreiche Verpackungen mit Umweltaussagen im Umlauf, die ab dem 27.09.2026 nicht mehr zulässig sind. Hier stehen Hersteller und Händler erheblich unter Druck.

Das müssen Unternehmen beachten:

  • betroffen ist der B2C-Bereich, also Produkte von Unternehmen und Produkte, die sich direkt an den Verbraucher richten,
  • Unternehmen müssen ihre allgemeine Kommunikation und Werbeaussagen auf unzulässige Umweltaussagen hin überprüfen,
  • Produktbezeichnungen und Verpackungen müssen überprüft und ggf. geändert werden,
  • in Zukunft dürfen Umweltaussagen und in die Zukunft gerichtete Umweltversprechen nur noch in Ausnahmefällen und unter hohen Voraussetzungen erfolgen.

Anderenfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder.