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Die faktische Eintragungspflicht der Grundstücks- und Beteiligungs-GbR ins Gesellschafts- und Transparenzregister

Die faktische Eintragungspflicht der Grundstücks- und Beteiligungs-GbR ins Gesellschafts- und Transparenzregister

Durch das zum 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) und der damit verbundenen Einführung eines Gesellschaftsregisters für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) haben sich auch Mitteilungspflichten ergeben. So sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Die im Gesellschaftsregister eingetragene sog. „eGbR“ fällt als eingetretene Personengesellschaft nach § 707a Abs. 2 BGB unter diese Verpflichtung. Die Angaben, die zu melden sind, umfassen insbesondere Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten. Mit der Umstellung des Transparenzregisters auf ein Vollregister besteht die Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten, unabhängig davon, ob die Angaben bereits aus anderen Registern ersichtlich sind oder nicht. Die sogenannte Mitteilungsfiktion wurde aufgehoben, sodass auch die eGbR ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv melden muss.

Zwar unterliegt die GbR damit keiner generellen Eintragungspflicht im Gesellschaftsregister und auch keiner unmittelbaren Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister. Ein faktischer Registerzwang wird jedoch durch ein Voreintragungserfordernis bei Grundstücksgeschäften nach § 47 Abs. 2 GBO. Danach soll ein Recht im Grundbuch für eine GbR nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Für GbRs, die Grundstücksgeschäfte planen, ist es deshalb ratsam, frühzeitig die Eintragung im Gesellschaftsregister und als Folge davon auch im Transparenzregister vorzubereiten und durchzuführen. Durch eine rechtzeitige Vorbereitung und Anmeldung können mögliche Verzögerungen vermieden und der reibungslose Ablauf von Grundstücksgeschäften sichergestellt werden.

Ähnlich verhält es sich mit GbRs, die sich als Gesellschafter an anderen Gesellschaften beteiligen. Eine GbR soll als Gesellschafter einer anderen (e)GbR, OHG bzw. (GmbH & Co.) KG nur eingetragen werden, wenn sie ihrerseits im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Auch kann eine GbR in der Gesellschafterliste einer GmbH oder im Aktienregister einer AG nur eingetragen oder Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Rein faktisch ergibt sich damit für einen Großteil der GbRs eine Pflicht zur Eintragung ins Gesellschafts- und damit ins Transparenzregister.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang beraten wir Sie gern.