Unterschriebene Stundenzettel begründen noch keinen Vergütungsanspruch
Mit Urteil vom 29.01.2026 (Az. 13 U 48/24) hat das OLG Stuttgart die Anforderungen an die Durchsetzung von Stundenlohn- bzw. Regieforderungen im Bauprozess erneut präzisiert. Der Senat stellt klar, dass der Auftragnehmer die Beauftragung von Stundenlohnarbeiten darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Weder die Vorlage von Stundenzetteln noch deren spätere Abrechnung genügen hierfür. Dies gilt selbst dann, wenn die Stundenzettel vom Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern unterschrieben wurden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Auftragnehmerin Regiearbeiten in Höhe von rund 14.700 Euro abgerechnet. Die Auftraggeberin bestritt jedoch, diese Leistungen beauftragt zu haben. Das OLG gab der Auftraggeberin Recht und versagte den Vergütungsanspruch. Entscheidend war, dass die Klägerin keinen konkreten Sachvortrag dazu gehalten hatte, wer die Arbeiten beauftragt haben soll und auf welcher rechtlichen Grundlage die Vergütung geschuldet sei.
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung unterschriebener Stundenzettel. Deren Unterzeichnung kann zwar ausnahmsweise als Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung gewertet werden. Dafür müssen jedoch besondere Umstände vorliegen, die einen entsprechenden Rechtsbindungswillen erkennen lassen. Die bloße Bestätigung von Arbeitszeiten oder der Leistungsausführung reichen hierfür nicht aus. Zudem muss feststehen, dass der Unterzeichner überhaupt bevollmächtigt war, kostenrelevante Vereinbarungen für den Auftraggeber abzuschließen. Auch insoweit trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Praxishinweis: Das Urteil verdeutlicht, dass unterschriebene Regiescheine zwar wichtige Dokumentationsmittel sind, den Nachweis einer wirksamen Beauftragung aber nicht ersetzen. Auftragnehmer sollten zusätzliche Leistungen daher stets schriftlich beauftragen lassen und die Vertretungsbefugnis der handelnden Personen dokumentieren.